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§ 11 - Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GO-BT k.a.Abk.)

§ 11 Reihenfolge der Fraktionen



1Nach der Stärke der Fraktionen bestimmt sich ihre Reihenfolge. 2Bei gleicher Fraktionsstärke entscheidet das Los, das vom Präsidenten in einer Sitzung des Bundestages gezogen wird. 3Verliert ein Mitglied des Bundestages sein Mandat, wird dieses bis zur Nachbesetzung bei der Fraktion mitgezählt, zu der es bisher zählte.





 

Frühere Fassungen von § 11 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.11.2025Bekanntmachung der Neufassung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
vom 17.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 250

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 11 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 GO-BT verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GO-BT selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 GO-BT Aufgaben des Präsidenten (vom 01.11.2025)
... Vertretung durch die Mitglieder des Präsidiums entsprechend der Reihenfolge der Fraktionen ( § 11 ). Gehören Mitglieder des Präsidiums derselben Fraktion an, gilt § 1 ...
§ 10 GO-BT Bildung der Fraktionen (vom 01.11.2025)
... können Gäste aufnehmen, die bei der Bestimmung der Reihenfolge der Fraktionen ( § 11 ) nicht mitzählen, jedoch bei der Bemessung der Stellenanteile (§ 12) zu ...