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§ 11 - Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GO-BT k.a.Abk.)
§ 11 Reihenfolge der Fraktionen
1Nach der Stärke der Fraktionen bestimmt sich ihre Reihenfolge. 2Bei gleicher Fraktionsstärke entscheidet das Los, das vom Präsidenten in einer Sitzung des Bundestages gezogen wird. 3Verliert ein Mitglied des Bundestages sein Mandat, wird dieses bis zur Nachbesetzung bei der Fraktion mitgezählt, zu der es bisher zählte.
Text in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages B. v. 17. Oktober 2025 BGBl. 2025 I Nr. 250 m.W.v. 1. November 2025
Frühere Fassungen von § 11 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 01.11.2025 | Bekanntmachung der Neufassung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages vom 17.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 250 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 11 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 GO-BT verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GO-BT selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 GO-BT Aufgaben des Präsidenten (vom 01.11.2025)
... Vertretung durch die Mitglieder des Präsidiums entsprechend der Reihenfolge der Fraktionen ( § 11 ). Gehören Mitglieder des Präsidiums derselben Fraktion an, gilt § 1 ...
§ 10 GO-BT Bildung der Fraktionen (vom 01.11.2025)
... können Gäste aufnehmen, die bei der Bestimmung der Reihenfolge der Fraktionen ( § 11 ) nicht mitzählen, jedoch bei der Bemessung der Stellenanteile (§ 12) zu ...
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