Artikel 12 - Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG)

G. v. 11.07.2021 BGBl. I S. 2754 (Nr. 44); 2022 BGBl. I S. 1025
Geltung ab 20.07.2021, abweichend siehe Artikel 16
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Artikel 12 Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte


Artikel 12 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 20. Juli 2021 Ärzte-ZV § 18, § 26, § 27, § 31, § 36, § 37, § 41, § 46

Die Zulassungsverordnung für Vertragsärzte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8230-25, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I S. 646) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 18 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b)
Folgende Nummer 6 wird angefügt:

„6.
eine Versicherungsbescheinigung nach § 113 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes, aus der sich das Bestehen eines ausreichenden Berufshaftpflichtversicherungsschutzes ergibt."

2.
§ 26 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der Zulassungsausschuss hat das vollständige Ruhen der Zulassung eines Vertragsarztes zu beschließen, wenn

1.
die Voraussetzungen des § 95 Absatz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllt sind und Gründe der Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung nicht entgegenstehen oder

2.
die Voraussetzungen des § 95e Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllt sind.

In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 kann auch das Ruhen der Hälfte oder eines Viertels der Zulassung angeordnet werden. In dem Beschluss nach Satz 1 Nummer 2 ist der Zeitpunkt des Ablaufs der Frist nach § 95e Absatz 4 Satz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch festzusetzen."

b)
In Absatz 3 wird das Wort „Beschluß" durch die Wörter „Beschluss nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2" ersetzt.

3.
Nach § 27 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Er beschließt auch von Amts wegen über die vollständige Entziehung der Zulassung, wenn die Voraussetzungen nach § 95e Absatz 4 Satz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gegeben sind."

4.
§ 31 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 6 Satz 2 wird nach der Angabe „Nummer 5" die Angabe „und 6" eingefügt und werden nach dem Wort „Erklärungen" die Wörter „und Bescheinigungen" eingefügt.

b)
In Absatz 8 Satz 3 werden vor dem Punkt am Ende die Wörter „oder die Voraussetzungen des § 95e Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllt sind" eingefügt.

4a.
§ 36 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Sitzungen sind im Regelfall als Präsenzsitzungen bei persönlicher Anwesenheit aller Sitzungsteilnehmer im Sitzungszimmer durchzuführen; unter den Voraussetzungen der Absätze 3 und 4 können sie mittels Videotechnik durchgeführt werden."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden nach den Wörtern „Patientenvertreterinnen und -vertreter" die Wörter „und in den Fällen des § 96 Absatz 2a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist die für die Sozialversicherung zuständige oberste Landesbehörde zur Wahrnehmung ihres Mitberatungsrechts" eingefügt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Soll die Wahrnehmung des Mitberatungsrechts im Rahmen einer Sitzung mittels Videotechnik nach Absatz 4 erfolgen, sind sie in der Ladung oder im Fall einer späteren Entscheidung für diese Sitzungsform unverzüglich über den Ablauf und die technischen Voraussetzungen zu informieren."

c)
Die folgenden Absätze 3 und 4 werden angefügt:

„(3) Abweichend von Absatz 1 kann eine Sitzung aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder aus anderen gewichtigen Gründen auch ohne die persönliche Anwesenheit aller Sitzungsteilnehmer im Sitzungszimmer mittels Videotechnik durchgeführt werden. Hierüber entscheidet der Zulassungsausschuss nach pflichtgemäßem Ermessen. Dabei entscheidet er auch, ob die Sitzung durchgeführt werden soll

1.
als kombinierte Präsenz- und Videositzung, an der sowohl Personen im Sitzungszimmer als auch mittels Videotechnik zugeschaltete Personen teilnehmen, oder

2.
als Videokonferenz, an der nur mittels Videotechnik zugeschaltete Personen teilnehmen.

Die Entscheidung kann nur einstimmig getroffen werden. Der Zulassungsausschuss kann die Entscheidung ohne Präsenzsitzung in einer Video- oder Telefonkonferenz treffen. Die Gründe nach Satz 1 und die Bestätigung der Einstimmigkeit der Beschlussfassung durch den Vorsitzenden sind schriftlich zu dokumentieren und der Niederschrift nach § 42 beizufügen. Die Entscheidung nach den Sätzen 2 und 3 ist nicht isoliert anfechtbar. Wird eine Sitzung mittels Videotechnik durchgeführt, so ist sie über die gesamte Sitzungsdauer zeitgleich in Bild und Ton an alle Orte, an denen sich die Mitglieder oder Beteiligten aufhalten, zu übertragen. Es ist sicherzustellen, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung der Übertragung ist unzulässig.

(4) Hat der Zulassungsausschuss gemäß Absatz 3 Satz 2 entschieden, eine Sitzung, bei der die Patientenvertreterinnen und -vertreter oder die für die Sozialversicherung zuständige oberste Landesbehörde ein Mitberatungsrecht haben, mittels Videotechnik durchzuführen, so können diese ihr Mitberatungsrecht wahrnehmen, indem sie mittels Videotechnik an der Sitzung teilnehmen."

4b.
§ 37 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Hat der Zulassungsausschuss gemäß § 36 Absatz 3 Satz 2 entschieden, eine Sitzung mittels Videotechnik durchzuführen, gilt für die im Rahmen dieser Sitzung durchgeführten mündlichen Verhandlungen § 36 Absatz 3 Satz 8 bis 10 entsprechend. Widerspricht ein am Verfahren beteiligter Arzt der Durchführung der mündlichen Verhandlung mittels Videotechnik, ist die mündliche Verhandlung unter persönlicher Anwesenheit der Mitglieder des Zulassungsausschusses und des widersprechenden Arztes im Sitzungszimmer durchzuführen; auf die Form der Teilnahme anderer Beteiligter hat der Widerspruch keinen Einfluss. Wird eine mündliche Verhandlung mittels Videotechnik durchgeführt, so stellt der Zulassungsausschuss auf Verlangen eines an dem Verfahren beteiligten Arztes geeignete Räumlichkeiten mit der erforderlichen technischen Ausstattung für seine Teilnahme an der Sitzung zur Verfügung."

b)
Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Hat der Zulassungsausschuss gemäß § 36 Absatz 3 Satz 2 entschieden, eine Sitzung mittels Videotechnik durchzuführen, sind die Beteiligten nach Satz 1 im Fall einer im Rahmen dieser Sitzung durchgeführten mündlichen Verhandlung in der Ladung oder im Fall einer späteren Entscheidung für diese Sitzungsform unverzüglich über den Ablauf und die technischen Voraussetzungen zu informieren. Die beteiligten Ärzte sind auch über ihr Widerspruchsrecht nach Absatz 1 Satz 4 und die Möglichkeit der Teilnahme nach Absatz 1 Satz 5 zu informieren."

c)
Der folgende Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Der Zulassungsausschuss kann Beteiligten, Patientenvertreterinnen und -vertretern sowie der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörde auf Antrag oder von Amts wegen gestatten, sich während einer mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen, auch wenn Gründe nach § 36 Absatz 3 Satz 1 nicht vorliegen. Er kann Zeugen oder Sachverständigen auf Antrag gestatten, sich während einer mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten, auch wenn Gründe nach § 36 Absatz 3 Satz 1 nicht vorliegen. § 36 Absatz 3 Satz 7 bis 10 gilt entsprechend."

4c.
Nach § 41 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Abstimmungen in Sitzungen, die mittels Videotechnik durchgeführt werden, erfolgen durch mündliche Erklärung der einzelnen Mitglieder. Der Vorsitzende fasst das Abstimmungsergebnis zusammen."

5.
§ 46 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Buchstabe d wird der Punkt am Ende gestrichen.

b)
Folgender Buchstabe e wird angefügt:

„e)
nach Beschluss des Ruhens einer Zulassung nach § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2.400 Euro."

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Zitierungen von Artikel 12 GVWG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 12 GVWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GVWG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV)
V. v. 28.05.1957 BGBl. I S. 572, 608; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 101
§ 36 Ärzte-ZV (vom 20.07.2021)
...  --- *) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 12 Nummer 4a b) aa) G. v. 11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754) wurde sinngemäß in Satz 1 konsolidiert. ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Digital-Gesetz (DigiG)
G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 101, 101a
Artikel 6 DigiG Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte
... Teil III, Gliederungsnummer 8230-25, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754 ) geändert worden ist, wird folgender Absatz 8 angefügt: „(8) Die ...


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