(1)
1Die Liquiditätshilfen an die Bundesagentur für Arbeit nach
§ 364 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sind auf 15.000.000.000 Euro begrenzt.
2Der Ermächtigungsrahmen darf wiederholt in Anspruch genommen werden.
(2) Die Liquiditätshilfe an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ist auf 20.000.000 Euro begrenzt.
(3) 1Die Zuschüsse des Bundes an die allgemeine Rentenversicherung und seine an die allgemeine Rentenversicherung zu entrichtenden Beiträge für Kindererziehungszeiten werden in zwölf gleichen Monatsraten gezahlt. 2Abweichend von Satz 1 kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die Zahlung vorgezogen werden, soweit dies zur Stabilisierung der Finanzlage der allgemeinen Rentenversicherung erforderlich ist.
(4a)
1Reichen die Mittel des Ausgleichsfonds der sozialen Pflegeversicherung nach
§ 65 des Elften Buches Sozialgesetzbuch nicht aus, um alle Zuweisungen nach
§ 67 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zu erfüllen, gewährt der Bund dem Ausgleichsfonds ein unverzinstes Darlehen in Höhe der fehlenden Mittel als Liquiditätshilfe.
2Das Darlehen ist im Haushaltsjahr zurückzuzahlen.
3Die Liquiditätshilfen an den Ausgleichsfonds nach Satz 1 sind auf 1.000.000.000 Euro begrenzt.
4Der Ermächtigungsrahmen darf wiederholt in Anspruch genommen werden.
5Das Darlehen ist spätestens mit dem Ende des Haushaltsjahres zurückzuzahlen.
6Reichen die Mittel des Ausgleichsfonds nicht aus, um das Liquiditätsdarlehen des Bundes bis zum Ende des Haushaltsjahres vollständig zurückzuzahlen, gilt die Rückzahlung für ausstehende Beträge als bis zum Schluss des folgenden Haushaltsjahres zinsfrei gestundet.
7Die Rückzahlung ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen.
(5) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, eine zinslose, zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft notwendige Liquiditätshilfe an die Postbeamtenversorgungskasse bis zu einer Höhe von 250.000.000 Euro zu leisten. 2Das Darlehen ist so bald wie möglich zurückzuzahlen, spätestens jedoch mit dem Ende des Haushaltsjahres.