§ 12 Grundstruktur des Orientierungskurses
1Der Orientierungskurs umfasst 100 Unterrichtsstunden. 2Er findet im Anschluss an den Sprachkurs statt und wird grundsätzlich von dem Kursträger durchgeführt, der für den Integrationskurs zugelassen ist. 3In Ausnahmefällen kann der Kursträger mit Zustimmung des Bundesamtes einen anderen zugelassenen Kursträger beauftragen, den Orientierungskurs durchzuführen.
Frühere Fassungen von § 12 IntV
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenErste Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung
V. v. 05.12.2007 BGBl. I S. 2787
Artikel 1 1. IntVÄndV Änderung der Integrationskursverordnung ... den Zeitraum der Unterbrechung wird kein Kostenbeitrag erhoben." 10. § 12 wird wie folgt gefasst: § 12 Grundstruktur des Orientierungskurses ... erhoben." 10. § 12 wird wie folgt gefasst: § 12 Grundstruktur des Orientierungskurses Der Orientierungskurs umfasst 45 ... Im neuen Absatz 4 werden die Wörter für gesonderte Orientierungskurse (§ 12 Abs. 2) oder" gestrichen, nach der Angabe § 13" die Angabe Abs. 1" ...
Verordnung zum Integrationsgesetz
V. v. 31.07.2016 BGBl. I S. 1950; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 22.07.2019 BGBl. I S. 1109
Zweite Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung
V. v. 20.02.2012 BGBl. I S. 295; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 21.01.2013 BGBl. I S. 86
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