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§ 11 - Integrationskursverordnung (IntV)

V. v. 13.12.2004 BGBl. I S. 3370; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 12.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 16
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-12-4 Ausländerrecht
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§ 11 Grundstruktur des Sprachkurses



(1) 1Der Sprachkurs umfasst 600 Unterrichtsstunden. 2Er ist in einen Basis- und in einen Aufbausprachkurs unterteilt. 3Basis- und Aufbausprachkurs bestehen aus jeweils drei Kursabschnitten mit unterschiedlichen Leistungsstufen. 4Am Ende des Basis- und des Aufbausprachkurses ermittelt der Kursträger den erreichten Leistungsstand des Teilnehmers. 5Die Teilnahme am Aufbausprachkurs setzt in der Regel eine Teilnahme am Basissprachkurs voraus. 6Das gilt nicht, wenn das Sprachniveau eines Teilnahmeberechtigten durch die Teilnahme am Basissprachkurs nicht mehr wesentlich gefördert werden kann. 7Teilnehmer können mit Zustimmung des Kursträgers die Leistungsstufen bei Neubeginn eines Kursabschnitts wechseln, überspringen oder wiederholen.

(2) 1Um eine Zusammensetzung der Kursgruppe sicherzustellen, die bedarfsgerecht und an die Lernvoraussetzungen und speziellen Bedürfnisse der Teilnehmer angepasst ist, absolvieren die Teilnehmer vor Beginn des Sprachkurses einen Test zur Einstufung ihres Sprachniveaus und zur Ermittlung, ob eine Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 13 zu empfehlen ist (Einstufungstest). 2Der Einstufungstest wird bei einer nach § 18 zugelassenen Stelle durchgeführt, solange das Bundesamt nicht von seiner nach § 20a Absatz 5 eingeräumten Befugnis Gebrauch macht. 3Für die Abnahme des Einstufungstests dürfen nur Personen eingesetzt werden, die nach § 15 Absatz 1 als Lehrkraft zugelassen sind. 4Die Kosten des Einstufungstests übernimmt das Bundesamt. 5Eine dem Ergebnis des Einstufungstests nicht entsprechende Kurszuweisung des Kursteilnehmers darf nur aus berechtigten Gründen erfolgen; die Gründe sind vom Kursträger nachvollziehbar zu dokumentieren.

(3) 1Während des Aufbausprachkurses kann der Teilnehmer auf Anregung des Kursträgers und in Abstimmung mit dem Bundesamt an einem Praktikum zum interaktiven Sprachgebrauch teilnehmen. 2Hierzu kann der Sprachunterricht unterbrochen werden. 3Für den Zeitraum der Unterbrechung wird kein Kostenbeitrag erhoben.



 
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Frühere Fassungen von § 11 IntV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.02.2023Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung
vom 12.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 16
aktuell vorher 25.06.2017Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung
vom 21.06.2017 BGBl. I S. 1875
aktuell vorher 01.03.2012Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung
vom 20.02.2012 BGBl. I S. 295
aktuell vorher 08.12.2007Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung
vom 05.12.2007 BGBl. I S. 2787
aktuellvor 08.12.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 11 IntV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 IntV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IntV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 IntV Datenverarbeitung (vom 01.07.2023)
... der Teilnahmeförderung die Testergebnisse des Teilnahmeberechtigten beim Einstufungstest nach § 11 Absatz 2 . Die Daten werden elektronisch übermittelt. Dabei sind die ...
§ 17 IntV Abschlusstest, Zertifikat Integrationskurs (vom 01.02.2023)
... Test nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vor Ausschöpfung der Unterrichtsstunden gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 oder § 13 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2 trägt das Bundesamt die Kosten für ...
§ 18 IntV Kursträger (vom 25.06.2017)
... kann auf Antrag zur Durchführung der Integrationskurse und des Einstufungstests nach § 11 Absatz 2 private oder öffentliche Kursträger zulassen, wenn sie 1. zuverlässig ...
§ 20a IntV Zulassung von Prüfungsstellen (vom 01.02.2023)
... Stellen mit einer regional zentralisierten Durchführung von Einstufungstests nach § 11 Absatz 2  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung
V. v. 21.06.2017 BGBl. I S. 1875
Artikel 1 3. IntVÄndV Änderung der Integrationskursverordnung
... 1 wird die Angabe „660" durch die Angabe „700" ersetzt. 5. In § 11 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „zur Einrichtung eines gesonderten Zulassungsverfahrens" ... Stellen mit einer regional zentralisierten Durchführung von Einstufungstests nach § 11 Absatz 2 beauftragen." b) Satz 2 wird aufgehoben. 11. § 20b Absatz 2 wird ...

Erste Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung
V. v. 05.12.2007 BGBl. I S. 2787
Artikel 1 1. IntVÄndV Änderung der Integrationskursverordnung
... die Testergebnisse des Teilnahmeberechtigten beim Einstufungstest nach § 11 Abs. 2. (3) Der Kursträger hat die zuständige Ausländerbehörde ... und ist in einen Sprachkurs sowie einen Orientierungskurs unterteilt." 9. § 11 wird wie folgt gefasst: „§ 11 Grundstruktur des Sprachkurses (1) ... unterteilt." 9. § 11 wird wie folgt gefasst: „§ 11 Grundstruktur des Sprachkurses (1) Der Sprachkurs umfasst 600 Unterrichtsstunden. Er ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung
V. v. 12.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 16
Artikel 1 4. IntVÄndV Änderung der Integrationskursverordnung
... Absatz 2 absolviert haben, beträgt die Frist nach Satz 1 drei Jahre." 7. In § 11 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „§ 15 Absatz 1 oder 2" durch die Angabe „§ 15 ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung
V. v. 20.02.2012 BGBl. I S. 295; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 21.01.2013 BGBl. I S. 86
Artikel 1 2. IntVÄndV Änderung der Integrationskursverordnung (vom 29.01.2013)
... die Testergebnisse des Teilnahmeberechtigten beim Einstufungstest nach § 11 Absatz 2. Die Daten werden elektronisch übermittelt. Dabei sind die nach § 9 ... 1 wird die Angabe „645" durch die Angabe „660" ersetzt. 8. § 11 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Um eine Zusammensetzung der Kursgruppe ... nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vor Ausschöpfung der Unterrichtsstunden gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 oder § 13 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2 trägt das Bundesamt die ... kann auf Antrag zur Durchführung der Integrationskurse und des Einstufungstests nach § 11 Absatz 2 private oder öffentliche Kursträger zulassen, wenn sie 1. ... gilt entsprechend. (5) Für die Durchführung des Einstufungstests nach § 11 Absatz 2 kann das Bundesamt ebenfalls bundeseinheitlich eine gesonderte Zulassung regeln. In ...