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Artikel 12 - Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022)

G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2294, 2023 I Nr. 293
Geltung ab 21.12.2022, abweichend siehe Artikel 43
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Artikel 12 Änderung des Außensteuergesetzes


Artikel 12 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2022 AStG § 6, § 21

Das Außensteuergesetz vom 8. September 1972 (BGBl. I S. 1713), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2050) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 6 Absatz 2 Satz 4 werden nach der Angabe „Absatz 3" die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung oder einer bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung" eingefügt.

2.
§ 21 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Wurde ein Tatbestand des § 6 Absatz 1 in einer bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung vor dem 1. Januar 2022 verwirklicht, ist § 6 in der am 30. Juni 2021 geltenden Fassung für die Abwicklung dieses Falles über den 31. Dezember 2021 hinaus anzuwenden."

b)
In Satz 2 wird die Angabe „Satz 2" durch die Angabe „Satz 1" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 12 JStG 2022

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 12 JStG 2022 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in JStG 2022 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 13 JStG 2022 Weitere Änderung des Außensteuergesetzes
... Außensteuergesetz vom 8. September 1972 (BGBl. I S. 1713), das zuletzt durch Artikel 12 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 15 ...
Artikel 43 JStG 2022 Inkrafttreten (vom 01.11.2023)
...  (4) Artikel 23 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2021 in Kraft. (5) Die Artikel 11, 12 und 20 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft. (6) Die Artikel 4, 9, 16, 18, ...