(2) 1Die Bundesanstalt soll die Zulassung entziehen, wenn über das Vermögen des Instituts das Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder die Einstellung des Geschäftsbetriebs beschlossen wurde. 2Der Wegfall der Zulassung hindert die für die Insolvenz zuständigen Personen nicht daran, bestimmte Tätigkeiten des Instituts weiter zu betreiben, soweit dies für Zwecke des Insolvenzverfahrens erforderlich oder angezeigt ist.
(3) 1Die Bundesanstalt kann die Zulassung entziehen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine wirksame Aufsicht über das Institut beeinträchtigt wird. 2Dies ist insbesondere der Fall, wenn
- 1.
- das Institut mit anderen Personen oder Unternehmen in einen Unternehmensverbund eingebunden ist oder in einer engen Verbindung zu einem Unternehmensverbund steht, der durch die Struktur des Beteiligungsgefechtes oder mangelhafte wirtschaftliche Transparenz eine wirksame Aufsicht über das Institut beeinträchtigt,
- 2.
- eine wirksame Aufsicht über das Institut wegen der für solche Personen oder Unternehmen geltenden Rechts- oder Verwaltungsvorschriften eines Drittstaates beeinträchtigt wird oder
- 3.
- das Institut Tochterunternehmen eines Unternehmens mit Sitz in einem Drittstaat ist, das im Staat seines Sitzes oder seiner Hauptverwaltung nicht oder nicht wirksam beaufsichtigt wird oder dessen zuständige Aufsichtsstelle zu einer befriedigenden Zusammenarbeit mit der Bundesanstalt nicht bereit ist.
(4) Die Zulassung erlischt
- 1.
- in den Fällen des Artikels 24 Absatz 1 Buchstabe a Alternative 2 der Verordnung (EU) 2023/1114,
- 2.
- wenn im Zuge einer Umwandlung nach den §§ 305, 320 oder § 333 des Umwandlungsgesetzes ein als juristische Person verfasstes Institut seinen juristischen Sitz ins Ausland verlegt oder
- 3.
- wenn die Bundesanstalt die Durchführung des Rücktauschplans nach Artikel 47 der Verordnung (EU) 2023/1114 anordnet.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 5 KMAG Sofortige Vollziehbarkeit (vom 30.12.2024) ... der Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln, auf der Grundlage der §§ 4, 9 und 10, 12 und 13, 15 bis 18, 20, 22 bis 25, 27 bis 31, 34, 36, 39 und 41 bis 43 haben keine aufschiebende ...
G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
Artikel 2 FinmadiG Änderung des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes ... der Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln, auf der Grundlage der §§ 4, 9 und 10, 12 und 13, 15 bis 18, 20, 22 bis 25, 27 bis 31, 34, 36, 39 und 41 bis 43 haben keine aufschiebende ... die Wörter „und des Artikels 63 Absatz 8 und 10" eingefügt. 8. In § 12 Absatz 1 werden nach den Wörtern „zusätzlich zu den Fällen des Artikels 24 Absatz 1 ...