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§ 12 - Kapazitätsreserveverordnung (KapResV)
V. v. 28.01.2019 BGBl. I S. 58 (Nr. 3); zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 347
Geltung ab 06.02.2019; FNA: 752-6-24 Elektrizität und Gas
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Geltung ab 06.02.2019; FNA: 752-6-24 Elektrizität und Gas
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§ 12 Höchstwert
(1) 1In jeder Ausschreibung ist ein Höchstwert vorgegeben. 2Der Gebotswert darf den Höchstwert nicht überschreiten.
(2) 1Der Höchstwert beträgt 100.000 Euro pro Megawatt Gebotsmenge pro Jahr. 2Hat in den drei vorangegangenen Ausschreibungen der Gebotswert des jeweils letzten zum Zuge gekommenen Gebots den jeweils geltenden Höchstwert jeweils um mehr als 10 Prozent unterschritten, reduziert sich der Höchstwert für die folgende Ausschreibung um 5 Prozent.
(3) Die Bundesnetzagentur kann abweichend von Absatz 2 den Höchstwert für jede Ausschreibung bis spätestens 15 Monate vor dem Gebotstermin durch Festlegung anpassen, höchstens jedoch auf das Zweifache des Höchstwertes nach Absatz 2, wenn aufgrund vorangegangener Ausschreibungen oder Erbringungszeiträume zu erwarten ist, dass der Höchstwert nicht angemessen ist, um die Reserveleistung zu beschaffen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Kapazitätsreserveverordnung V. v. 3. November 2025 BGBl. 2025 I Nr. 264 m.W.v. 7. November 2025
Frühere Fassungen von § 12 KapResV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 07.11.2025 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Kapazitätsreserveverordnung vom 03.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 264 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 12 KapResV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 KapResV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KapResV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 KapResV Sicherheitsleistung
... Absätzen 1 und 2 ist der für die jeweilige Ausschreibung geltende Höchstwert nach § 12 als Zuschlagswert zugrunde zu legen. (4) Die Übertragungsnetzbetreiber ...
§ 11 KapResV Bekanntmachung der Beschaffung (vom 07.11.2025)
... nach der jeweiligen Höchsterbringungsdauer, 4. den Höchstwert nach § 12 Absatz 2 , 5. den Erbringungszeitraum, 6. die Art, Form und Verzinsung der ...
§ 17 KapResV Prüfung und Ausschluss von Geboten und Bietern
... oder nicht vollständig geleistet wurde, 2. der Gebotswert den Höchstwert nach § 12 überschreitet, 3. die Anforderungen des § 14 nicht erfüllt sind, ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweite Verordnung zur Änderung der Kapazitätsreserveverordnung
V. v. 03.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 264
Artikel 1 2. KapResVÄndV Änderung der Kapazitätsreserveverordnung
... aufgeschlüsselt nach der jeweiligen Höchsterbringungsdauer,". 9. In § 12 Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „Megawatt" die Angabe „Gebotsmenge" eingefügt. ...
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