(1) 1In jeder Ausschreibung ist ein Höchstwert vorgegeben. 2Der Gebotswert darf den Höchstwert nicht überschreiten.
(2) 1Der Höchstwert beträgt 100.000 Euro pro Megawatt Gebotsmenge pro Jahr. 2Hat in den drei vorangegangenen Ausschreibungen der Gebotswert des jeweils letzten zum Zuge gekommenen Gebots den jeweils geltenden Höchstwert jeweils um mehr als 10 Prozent unterschritten, reduziert sich der Höchstwert für die folgende Ausschreibung um 5 Prozent.
(3) Die Bundesnetzagentur kann abweichend von Absatz 2 den Höchstwert für jede Ausschreibung bis spätestens 15 Monate vor dem Gebotstermin durch Festlegung anpassen, höchstens jedoch auf das Zweifache des Höchstwertes nach Absatz 2, wenn aufgrund vorangegangener Ausschreibungen oder Erbringungszeiträume zu erwarten ist, dass der Höchstwert nicht angemessen ist, um die Reserveleistung zu beschaffen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 11 KapResV Bekanntmachung der Beschaffung (vom 07.11.2025) ... nach der jeweiligen Höchsterbringungsdauer, 4. den Höchstwert nach § 12 Absatz 2 , 5. den Erbringungszeitraum, 6. die Art, Form und Verzinsung der ...
V. v. 03.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 264