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§ 11 - Kapazitätsreserveverordnung (KapResV)

V. v. 28.01.2019 BGBl. I S. 58 (Nr. 3); zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 347
Geltung ab 06.02.2019; FNA: 752-6-24 Elektrizität und Gas
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§ 11 Bekanntmachung der Beschaffung



(1) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen die Beschaffung spätestens zwei Monate vor dem Gebotstermin auf einer gemeinsamen Internetplattform bekannt machen.

(2) Die Bekanntmachung muss folgende Angaben enthalten:

1.
den Gebotstermin,

2.
das Ausschreibungsvolumen,

3.
die Teilnahmevoraussetzungen und Festlegungen nach § 9 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2, einschließlich eines Hinweises auf die Anforderungen nach § 9 Absatz 1,

3a.
die Reduktionsfaktoren nach der Anlage zu dieser Verordnung, aufgeschlüsselt nach der jeweiligen Höchsterbringungsdauer,

4.
den Höchstwert nach § 12 Absatz 2,

5.
den Erbringungszeitraum,

6.
die Art, Form und Verzinsung der Sicherheitsleistung, soweit die Übertragungsnetzbetreiber Bestimmungen nach § 10 Absatz 4 Satz 1 getroffen haben,

7.
die Standardbedingungen für alle Kapazitätsreserveanlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 1,

8.
die Formatvorgaben für die Gebotsabgabe einschließlich der Angabe, ob das Verfahren postalisch oder elektronisch stattfindet, und

9.
die Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 42, soweit sie die Teilnahmevoraussetzungen, die Gebotsabgabe oder das Zuschlagsverfahren betreffen.





 

Frühere Fassungen von § 11 KapResV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 07.11.2025Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Kapazitätsreserveverordnung
vom 03.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 264

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 11 KapResV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 KapResV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KapResV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 KapResV Teilnahmevoraussetzungen (vom 23.12.2025)
... für regelbare Lasten auf solche Anlagen beschränkt, die in den der Bekanntmachung nach § 11 vorausgehenden 36 Monaten keine Vergütung für ihre Flexibilität erhalten haben. ...
§ 37 KapResV Vorbereitung und Durchführung der Ausschreibung
... der Standardbedingungen spätestens zwei Monate vor der jeweiligen Bekanntmachung nach § 11 der Bundesnetzagentur stellen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die ...
§ 38 KapResV Veröffentlichungs- und Mitteilungspflichten (vom 07.11.2025)
... wobei die Veröffentlichung spätestens einen Monat vor der jeweiligen Bekanntmachung nach § 11 erfolgen soll, 2. die Entscheidung über die Zuschläge und die Höhe des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Kapazitätsreserveverordnung
V. v. 03.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 264
Artikel 1 2. KapResVÄndV Änderung der Kapazitätsreserveverordnung
... „6. eine Höchsterbringungsdauer von mindestens 60 Minuten." 8. § 11 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „drei" durch ...