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§ 12 - Luftsicherheitsausrüstungsverordnung (LuftSiAV)

V. v. 11.05.2021 BGBl. I S. 1159 (Nr. 25)
Geltung ab 28.05.2021; FNA: 96-14-4 Luftverkehr

§ 12 Voraussetzungen für die Zulassung



(1) 1Ein Sprengstoffspürhund bildet zusammen mit seinem Hundeführer ein Sprengstoffspürhunde-Team und kann in dieser Kombination zur Durchführung von Kontrollen nach Nummer 12.9.2. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 eingesetzt werden. 2Voraussetzung für die Verwendung als Sicherheitsausrüstung ist die Zulassung des Sprengstoffspürhunde-Teams.

(2) 1Die Zulassung eines Sprengstoffspürhunde-Teams erfolgt nach den Vorgaben in Anlage 12-E und Anlage 12-F des Durchführungsbeschlusses der Kommission C (2015) 8005 und der Anlage R zum Nationalen Luftsicherheitsprogramm. 2Die Zulassung eines Sprengstoffspürhunde-Teams umfasst zugleich die Zulassungen für den Sprengstoffspürhund und den Hundeführer.

(3) Voraussetzung für die Zulassung eines Sprengstoffspürhunde-Teams ist die Schulung nach Nummer 12.9.3. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998.

(4) Eine Zertifizierung für Sprengstoffspürhunde, den Hundeführer und das Sprengstoffspürhunde-Team erfolgt nicht.



 

Zitierungen von § 12 LuftSiAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 LuftSiAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LuftSiAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 19 LuftSiAV Ausnahmen
... jeweils im Rahmen ihrer Zuständigkeit Ausnahmen von den §§ 5, 6, 8, 9, 10, 11 und 12 dieser Verordnung für bestimmte Einzelfälle genehmigen, sofern dies für die ...