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§ 11 - Luftsicherheitsausrüstungsverordnung (LuftSiAV)

V. v. 11.05.2021 BGBl. I S. 1159 (Nr. 25)
Geltung ab 28.05.2021; FNA: 96-14-4 Luftverkehr

§ 11 Nachträgliche Änderung des Einsatzortes, der Umgebungsbedingungen und Austausch wesentlicher Komponenten



(1) 1Eine Änderung des Einsatzortes oder der Umgebungsbedingungen, insbesondere hinsichtlich der elektromagnetischen, chemischen oder mechanischen Umwelteinflussgrößen am Einsatzort der zugelassenen Sicherheitsausrüstung, die sich auf die Einhaltung der technischen Vorgaben für Sicherheitsausrüstungen auswirken können, ist der zuständigen Luftsicherheitsbehörde durch den Betreiber der Sicherheitsausrüstung unverzüglich anzuzeigen. 2Die Anzeigepflicht nach Satz 1 gilt nicht für ortsveränderliche Sicherheitsausrüstungen.

(2) Ein Austausch einer oder mehrerer wesentlicher Komponenten im Rahmen einer Wartung oder Instandsetzung einer zugelassenen Sicherheitsausrüstung ist der zuständigen Luftsicherheitsbehörde durch den Betreiber der Sicherheitsausrüstung unverzüglich anzuzeigen.

(3) 1Die zuständige Luftsicherheitsbehörde prüft, ob durch die nachträgliche Änderung des Einsatzortes oder der Umgebungsbedingungen der zugelassenen Sicherheitsausrüstung nach Absatz 1 oder den Austausch wesentlicher Komponenten nach Absatz 2 die in § 3 Absatz 1 und 2 genannten maßgeblichen Standards und weitergehenden Anforderungen an die Sicherheitsausrüstung, die zum Zeitpunkt der Zulassung galten, weiterhin erfüllt werden. 2Werden diese nicht mehr erfüllt, ruht die Zulassung durch Anordnung der zuständigen Luftsicherheitsbehörde. 3Sicherheitsausrüstung, deren Zulassung ruht, darf solange nicht mehr betrieben werden, bis die maßgeblichen Standards und weitergehenden Anforderungen nach § 3 Absatz 1 und 2 am vorgesehenen Einsatzort der Sicherheitsausrüstung nach Überprüfung durch die zuständige Luftsicherheitsbehörde wieder erfüllt werden. 4Wird diese Sicherheitsausrüstung länger als ein Jahr ab dem Zeitpunkt der Anordnung des Ruhens der Zulassung nicht betrieben, erlischt die Zulassung durch Anordnung der zuständigen Luftsicherheitsbehörde.

(4) 1Liegen Anhaltspunkte für eine nachträgliche Änderung des Einsatzortes oder der Umgebungsbedingungen nach Absatz 1 oder für den Austausch wesentlicher Komponenten nach Absatz 2 vor, die der zuständigen Luftsicherheitsbehörde nicht angezeigt wurden, prüft die zuständige Luftsicherheitsbehörde, ob die zugelassene Sicherheitsausrüstung die in § 3 Absatz 1 und 2 genannten maßgeblichen Standards und weitergehenden Anforderungen an ihrem Einsatzort weiterhin erfüllt. 2Werden diese nicht mehr erfüllt, ruht die Zulassung durch Anordnung der zuständigen Luftsicherheitsbehörde, mit der Folge, dass die Sicherheitsausrüstung nicht mehr betrieben werden darf, bis die maßgeblichen Standards und weitergehenden Anforderungen nach § 3 Absatz 1 und 2 an ihrem Einsatzort nach Überprüfung durch die zuständige Luftsicherheitsbehörde wieder erfüllt werden. 3Absatz 3 Satz 4 gilt entsprechend.

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Zitierungen von § 11 LuftSiAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 LuftSiAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LuftSiAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 19 LuftSiAV Ausnahmen
... jeweils im Rahmen ihrer Zuständigkeit Ausnahmen von den §§ 5, 6, 8, 9, 10, 11 und 12 dieser Verordnung für bestimmte Einzelfälle genehmigen, sofern dies für die ...
§ 20 LuftSiAV Übergangsregelung
... diese Sicherheitsausrüstung gelten § 6 Satz 1 und die §§ 7, 8, 10 und 11 entsprechend. (2) Für die Sicherheitsausrüstung nach Absatz 1 sind ...