§ 12 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (MBPolVDVDV)

V. v. 06.03.2020 BGBl. I S. 506 (Nr. 13); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2862
Geltung ab 01.03.2020; FNA: 2030-6-34 Beamte
|

§ 12 Bewertung und Bestehen des mündlichen Teils



(1) Nach jedem Abschnitt des mündlichen Teils des Auswahlverfahrens bewerten die Mitglieder der Auswahlkommission unabhängig voneinander die mit dem Teilabschnitt überprüften Kompetenzbereiche jeder Bewerberin und jedes Bewerbers.

(2) 1Am Ende des mündlichen Teils führt die Auswahlkommission eine Beratung durch, in der die Bewertungen für die einzelnen Kompetenzbereiche der Teilabschnitte festgelegt werden. 2Aus den Bewertungen für die Kompetenzbereiche der Teilabschnitte wird für jede Bewerberin und jeden Bewerber eine Punktzahl für den mündlichen Teil des Auswahlverfahrens berechnet.

(3) Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens ist bestanden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber in jedem Teilabschnitt, für den eine Mindestpunktzahl vorgesehen ist, die erforderliche Mindestpunktzahl erreicht hat.



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed