§ 12 - Nordsee-Befahrensverordnung (NordSBefV)

V. v. 25.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 113; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 18.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 100
Geltung ab 28.04.2023; FNA: 940-9-45 Verwaltung der Bundeswasserstraßen
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§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 12 ändert mWv. 28. April 2023 NPNordSBefV

1Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraßen in Nationalparken im Bereich der Nordsee in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Februar 1995 (BGBl. I S. 211), die zuletzt durch Artikel 28 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, außer Kraft.



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