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Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und weiterer Vorschriften des Schifffahrtsrechts (1. BinSchStrOuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 18.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 100, 115; Geltung ab 01.05.2024
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Eingangsformel



Es verordnen auf Grund

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des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6a, 7a, 8 und 9 in Verbindung mit Satz 2 und Absatz 6 Nummer 1 und des § 3a, § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 2a jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1, jeweils in Verbindung mit § 14, des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 82), von denen § 14 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes durch Artikel 14 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) geändert worden ist, das Bundesministerium für Digitales und Verkehr,

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des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und 8 in Verbindung mit Satz 2, Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 Nummer 1, jeweils in Verbindung mit § 14, des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 82), von denen § 14 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes durch Artikel 14 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) geändert worden ist, das Bundesministerium für Digitales und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales,

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des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 2a in Verbindung mit Satz 2, Absatz 2 Nummer 2, Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a und b, jeweils in Verbindung mit § 14, des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 82), von denen § 14 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes durch Artikel 14 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) geändert worden ist, das Bundesministerium für Digitales und Verkehr und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz gemeinsam,

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des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 3c in Verbindung mit Satz 2, Nummer 3 bis 3b auch in Verbindung mit § 7 Absatz 1, dieser in Verbindung mit Absatz 2, des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2016 (BGBl. I S. 1489), von denen § 9 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 73) geändert worden ist, das Bundesministerium für Digitales und Verkehr,

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des § 5 Satz 3 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980), der zuletzt durch Artikel 5 Nummer 12 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) geändert worden ist, das Bundesministerium für Digitales und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz:


Artikel 1 Änderung der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung


Artikel 1 ändert mWv. 1. Mai 2024 BinSchStrEV offen

Die Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2, 1717), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. September 2022 (BGBl. I S. 1499) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 11 wird aufgehoben.

b)
Die Nummern 12 bis 14 werden die Nummern 11 bis 13.

2.
In § 7 Absatz 1 Nummer 23 werden die Wörter „in dem in § 15.02 Nummer 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5, 1.8.3 oder 1.12.2.2 jeweils genannten Fall die dort jeweils angegebene" durch die Wörter „die dort genannte" ersetzt.

3.
In § 8 Nummer 20 wird die Angabe „nach § 17.04" gestrichen.

4.
§ 14 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer entgegen § 21.29 Nummer 2 Buchstabe e, § 22.29 Nummer 2 Buchstabe e oder § 23.29 Nummer 2 Buchstabe d eine dort genannte Sonderbestimmung nicht beachtet oder nicht sicherstellt, dass diese beachtet wird."

5.
In § 20 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a wird die Angabe „Nummer 9" durch die Wörter „Nummer 9 Satz 1, Nummer 10" ersetzt.

6.
In § 22 Absatz 1 Nummer 9 werden die Wörter „Vorschriften über die Zusammenstellung der Verbände nach § 17.03 Nummer 1, 2 Satz 2 oder Nummer 4 Satz 2" durch die Wörter „dort genannten Vorschriften" ersetzt.


Artikel 2 Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung


Artikel 2 hat 1 frühere Fassung, wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Mai 2024 BinSchStrEV offen

Die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (Anlage zu § 1 Absatz 1 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011) (BGBl. 2012 I S. 2, 1666), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 5. April 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 105) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

(siehe BGBl. 2024 I Nr. 100, ber. 115)




Artikel 3 Änderung der Nordsee-Befahrensverordnung


Artikel 3 ändert mWv. 1. Mai 2024 NordSBefV offen

In der Anlage 3 Abschnitt B Tabelle II Niedersachsen der Nordsee-Befahrensverordnung vom 25. April 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 113) wird die Nummer 7 wie folgt gefasst:

„Nr.  Bezeichnung Koordinaten WGS 84 (Breite/Länge)
7.Jadebusen* 53°28,96'N,8°10,92'E".



Artikel 4 Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung


Artikel 4 ändert mWv. 1. Mai 2024 BinSchPersV offen

Die Binnenschiffspersonalverordnung vom 26. November 2021 (BGBl. I S. 4982, 5204; 2023 I Nr. 144), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 5. April 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 105) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 13 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Schifffahrtsverwaltung oder der Fischereiverwaltung eines Landes" durch die Wörter „der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Wasserstraßen-, Wasserwirtschafts-, Schifffahrts- oder Fischereiverwaltung eines Landes" ersetzt.

2.
§ 16 Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.

3.
§ 72 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 5 wird aufgehoben.

b)
Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5.

4.
§ 118 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Befinden sich in der Mindestbesatzung zwei oder mehr Steuerleute, Matrosen oder Bootsleute, kann in der Betriebsform A ein Matrose durch zwei Decksleute ersetzt werden. Der Besatzung können nicht mehr als zwei Decksleute angehören. Zwei Decksleute können durch einen Matrosen ersetzt werden, wenn der Besatzung darüber hinaus ein Matrose oder ein Bootsmann angehört."

5.
§ 119 Absatz 4 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5.
hat dafür zu sorgen, dass die Eintragungen nach § 28 Absatz 6 Satz 2 nach Fahrtantritt vorgenommen werden."

6.
Folgender § 143 wird angefügt:

„§ 143 Umschreibung von Fahrerlaubnissen der Klassen D1 und D2

Ein Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt hat bis zum Ablauf des 17. Januar 2032 ein Befähigungszeugnis als Matrose oder Matrosin auszustellen, wenn die antragstellende Person eine Fahrerlaubnis der Klasse D1 oder D2, die vor dem 18. Januar 2022 ausgestellt worden ist, vorlegt und ihre Identität nachweist. Ein Tauglichkeitsnachweis ist nicht erforderlich, auch wenn die antragstellende Person das 60. Lebensjahr vollendet hat."

7.
In den §§ 122, 123 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2, 3 und 4 Satz 1 und 3 und Absatz 6, § 124 Absatz 1 Satz 2, § 125 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2, § 126 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3, § 127 Satz 1, § 128 Satz 1 und 2, § 129 Absatz 1 und 5 Satz 1, § 130 Absatz 2 und 3 Satz 1, § 131 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 Satz 2, § 132 Absatz 1 und 2, § 133 Absatz 1, 2 und 4, § 137 Absatz 1, § 139 Absatz 1 und § 142 Absatz 1 werden jeweils die Wörter „bis zum 17. Januar" durch die Wörter „bis zum Ablauf des 17. Januar" ersetzt.

8.
Im Anhang 2 zu Anlage 21 wird in der Tabelle „Lernziele" der Tabellenkopf wie folgt gefasst:



Lfd.
Nummer
Unterrichtseinheit in Stunden
Theorie
ca.
Unterrichtseinheit in Stunden
Praxis
ca.
Unterrichtseinheit


 
".


Artikel 5 Änderung der Wasserskiverordnung


Artikel 5 ändert mWv. 1. Mai 2024 WasSkiV offen

Die Wasserskiverordnung vom 17. Januar 1990 (BGBl. I S. 107), die zuletzt durch Artikel 36 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 3 werden die Wörter „Bundesministers für Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Wörter „Bundesministeriums für Digitales und Verkehr" ersetzt.

2.
§ 3 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Als ziehendes Fahrzeug darf ein Wasserfahrzeug nur eingesetzt werden, wenn es über

1.
ausreichenden Platz für den Beobachter verfügt, um in sicherer Position mit dem Rücken zum Schiffsführer zu sitzen,

2.
ausreichenden Platz oder eine Einrichtung verfügt, um im Notfall einen Wasserskiläufer retten zu können,

3.
eine fest mit dem Fahrzeug verbundene Wiederaufstiegshilfe (Aufstiegsstufe, Aufstiegsleiter) verfügt,

4.
eine fest mit dem Fahrzeug verbundene, zum Ziehen von Wasserskiläufern ausreichend ausgelegte Zugeinrichtung verfügt.

Die in der Amtlichen Liste des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr vom 14. Mai 2012 (VkBl. 2012 S. 412), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 10. Juni 2022 (VkBl. 2022 S. 475) geändert worden ist, enthaltenen Wassermotorräder dürfen weiterhin als ziehende Fahrzeuge beim Wasserskilaufen eingesetzt werden."

3.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 wird das Wort „oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.

b)
In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.

c)
Folgende Nummer 4 wird angefügt:

„4.
entgegen § 3 Absatz 3 Satz 1 ein Wasserfahrzeug einsetzt."


Artikel 6 Änderung der Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung


Artikel 6 hat 1 frühere Fassung, wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Mai 2024 KlFzKV-BinSch offen

Die Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung von 21. Februar 1995 (BGBl. I S. 226), die zuletzt durch Artikel 2 § 4 der Verordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398, 2032) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 3 Nummer 4 werden die Wörter „Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Wörter „Bundesministerium für Digitales und Verkehr" ersetzt.

2.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Kennzeichen nach Nummer 1 ergeben sich aus dem fahrzeugzulassungsrechtlichen Unterscheidungszeichen des Verwaltungsbezirkes in dem der zuteilende Dienstort des Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes seinen Sitz hat; Unterscheidungszeichen, die als Wunschkennzeichen gelten, sind nicht zu berücksichtigen. Die Kennzeichen, die auf der Grundlage der am 30. April 2024 geltenden Fassung dieser Verordnung erteilt worden sind, gelten weiter."

3.
§ 7 Absatz 2 Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„Der Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses steht bei schriftlicher oder elektronischer Antragstellung die Beifügung einer Kopie gleich."

4.
Dem § 8 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Wird die Unbrauchbarkeit eines Ausweises elektronisch mitgeteilt, ist diese glaubhaft zu machen. Hierzu ist die Übermittlung eines aussagekräftigen Bildes zusammen mit der elektronischen Mitteilung ausreichend."

5.
§ 9 Absatz 1 Satz 3 wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Wird eine Änderung nach Satz 1 elektronisch mitgeteilt, ist der bisherige Ausweis unbrauchbar zu machen. Die Unbrauchbarkeit ist glaubhaft zu machen. Hierzu ist die Übermittlung eines aussagekräftigen Bildes zusammen mit der elektronischen Mitteilung ausreichend. Die Sätze 2 bis 5 gelten auch, wenn das Kleinfahrzeug zerstört wird, für den Verkehr auf Binnenschifffahrtsstraßen nicht mehr geeignet ist oder abgemeldet werden soll."

6.
§ 11 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Buchstabe c wird das Wort „oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.

b)
In Buchstabe d wird das Komma am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.

c)
Folgender Buchstabe e wird angefügt:

„e)
entgegen § 6 Satz 2 eine dort genannte Urkunde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Prüfung aushändigt."




Artikel 7 Änderung der Sportbootführerscheinverordnung


Artikel 7 ändert mWv. 1. Mai 2024 SpFV offen

Die Sportbootführerscheinverordnung 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016, 4043), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 5. April 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 105) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 Nummer 1 und 3 werden jeweils die Wörter „Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Wörter „Bundesministerium für Digitales und Verkehr" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Wörter „Bundesministeriums für Digitales und Verkehr" ersetzt.

b)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Gegen Vorlage eines der in Absatz 2 Nummer 1, 4 und 5 bis 7 genannten Befähigungszeugnisse bei einem der beliehenen Verbände wird dessen Inhaber auf Antrag ein Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen für die jeweilige Antriebsart ausgestellt."

2.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 werden jeweils die Wörter „Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Wörter „Bundesministerium für Digitales und Verkehr" ersetzt.

b)
In Absatz 8 werden die Wörter „Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Wörter „Bundesministeriums für Digitales und Verkehr" ersetzt.

3.
In § 9 Absatz 1 Satz 4 und 5 werden jeweils die Wörter „Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Wörter „Bundesministerium für Digitales und Verkehr" ersetzt.

4.
In § 5 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Nummer 4" durch die Angabe „Nummer 3" ersetzt.

5.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 2 und 3 werden jeweils die Wörter „Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Wörter „Bundesministerium für Digitales und Verkehr" ersetzt.

b)
In Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 und Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Wörter „Bundesministeriums für Digitales und Verkehr" ersetzt.

6.
Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a)
Das Muster für die Vorderseite des amtlichen Sportbootführerscheins wird durch folgendes Muster ersetzt:

Muster für die Vorderseite des amtlichen Sportbootführerscheins (BGBl. 2024 I Nr. 100 S. 14)


 
b)
Das Muster für die Rückseite des amtlichen Sportbootführerscheins wird durch folgendes Muster ersetzt:

Muster für die Rückseite des amtlichen Sportbootführerscheins (BGBl. 2024 I Nr. 100 S. 14)


7.
Anlage 4 Nummer 1 Satz 8 wird aufgehoben.

8.
In Anlage 7 Satz 5 5. Anstrich werden die Wörter „Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Wörter „Bundesministeriums für Digitales und Verkehr" ersetzt.


Artikel 8 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2024 in Kraft.


Schlussformel



Der Bundesminister für Digitales und Verkehr

Volker Wissing

Die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz

Steffi Lemke