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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2027

§ 12 - Pflegefachassistenz-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflFAssAPrV)

V. v. 02.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 166
Geltung ab 01.01.2027, abweichend siehe § 96; FNA: 2124-30-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 12 Bildung und Zuständigkeit des Prüfungsausschusses



(1) An jeder Pflegeschule, die die Ausbildung zur Pflegefachassistenz durchführt, wird ein Prüfungsausschuss gebildet.

(2) Der Prüfungsausschuss ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung zuständig.



 

Zitierungen von § 12 PflFAssAPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 PflFAssAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflFAssAPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 54 PflFAssAPrV Eignungsprüfung als staatliche Prüfung
... können die Länder die Prüfungsausschüsse der staatlichen Prüfung ( §§ 12 und 13) und die Prüfungstermine der staatlichen Prüfung (§ 18) nutzen. ...
§ 65 PflFAssAPrV Kenntnisprüfung als staatliche Prüfung
... können die Länder die Prüfungsausschüsse der staatlichen Prüfung ( §§ 12 und 13) und die Prüfungstermine der staatlichen Prüfung (§ 18) nutzen. ...