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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2027
§ 12 - Pflegefachassistenz-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflFAssAPrV)
V. v. 02.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 166
Geltung ab 01.01.2027, abweichend siehe § 96; FNA: 2124-30-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Geltung ab 01.01.2027, abweichend siehe § 96; FNA: 2124-30-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 12 Bildung und Zuständigkeit des Prüfungsausschusses
§ 12 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) An jeder Pflegeschule, die die Ausbildung zur Pflegefachassistenz durchführt, wird ein Prüfungsausschuss gebildet.
(2) Der Prüfungsausschuss ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung zuständig.
Zitierungen von § 12 PflFAssAPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 PflFAssAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PflFAssAPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 54 PflFAssAPrV Eignungsprüfung als staatliche Prüfung
... können die Länder die Prüfungsausschüsse der staatlichen Prüfung ( §§ 12 und 13) und die Prüfungstermine der staatlichen Prüfung (§ 18) nutzen. ...
§ 65 PflFAssAPrV Kenntnisprüfung als staatliche Prüfung
... können die Länder die Prüfungsausschüsse der staatlichen Prüfung ( §§ 12 und 13) und die Prüfungstermine der staatlichen Prüfung (§ 18) nutzen. ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/12_PflFAssAPrV.htm
