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§ 12 - Post-Schlichtungsverordnung (PostSchliV)

V. v. 21.06.2022 BGBl. I S. 980 (Nr. 22)
Geltung ab 01.07.2022; FNA: 900-14-7 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG

§ 12 Schlichtungsvorschlag



(1) 1Die Schlichtungsstelle übermittelt den Parteien den Schlichtungsvorschlag oder, sofern kein Schlichtungsvorschlag zu unterbreiten ist, den Inhalt der Einigung über die Beilegung der Streitigkeit oder den Hinweis auf die Nichteinigung. 2Hierbei soll eine Dauer von 90 Tagen ab Eingang der vollständigen Beschwerdeakte nach § 9 Absatz 3 bei der Schlichtungsstelle nicht überschritten werden. 3Die Schlichtungsstelle kann die Frist von 90 Tagen verlängern, wenn die Streitigkeit aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen besonders schwierig oder umfangreich ist, oder die Parteien einer Verlängerung zustimmen. 4Sie unterrichtet die Parteien über die Verlängerung der Frist.

(2) 1Der Schlichtungsvorschlag ist kurz und verständlich zu begründen. 2Hierin ist aufzuzeigen, wie der Streit der Parteien aufgrund der Sach- und Rechtslage unter Berücksichtigung von Treu und Glauben angemessen beigelegt werden kann.

(3) 1Die Schlichtungsstelle unterrichtet die Parteien mit der Übermittlung des Schlichtungsvorschlags über die rechtlichen Folgen einer Annahme des Vorschlags und darüber, dass der Vorschlag von dem Ergebnis eines gerichtlichen Verfahrens abweichen kann. 2Sie hat auf die Möglichkeit hinzuweisen, den Vorschlag nicht anzunehmen und die Gerichte anzurufen.

(4) 1Die Schlichtungsstelle setzt den Parteien zur Annahme des Schlichtungsvorschlags eine angemessene Frist. 2Die Frist beträgt in der Regel drei Wochen und kann auf Antrag verlängert werden. 3Über eine Verlängerung der Frist ist die andere Partei zu informieren.

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Zitierungen von § 12 PostSchliV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 PostSchliV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PostSchliV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 PostSchliV Vereinfachtes Verfahren
... übersenden, der auf den Darlegungen des Antragstellers basiert und im Übrigen § 12 Absatz 2 bis 4 entspricht. Im Fall des Satzes 1 hat die Schlichtungsstelle den Antragsteller ...