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Zweiter Abschnitt - Post-Schlichtungsverordnung (PostSchliV)

V. v. 21.06.2022 BGBl. I S. 980 (Nr. 22)
Geltung ab 01.07.2022; FNA: 900-14-7 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG

Zweiter Abschnitt Verfahren

§ 5 Antragstellung



(1) 1Der Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens hat in Textform zu erfolgen. 2Die Schlichtungsstelle stellt eine Möglichkeit zur elektronischen Antragstellung bereit.

(2) Der Antrag muss enthalten:

1.
die Benennung des Antragstellers, des Antragsgegners und des Antragsziels,

2.
den Vortrag des Antragstellers, aus dem sich Rechte und Pflichten bei Verlust, Entwendung oder Beschädigung von Postsendungen oder die Verletzung eigener Rechte, die ihm nach der Postdienstleistungsverordnung zustehen, ergeben können,

3.
die Erklärung, dass dem Antrag auf Schlichtung der erfolglose Versuch einer Einigung mit dem Antragsgegner vorausgegangen ist,

4.
die Erklärung, dass kein Gerichtsverfahren zu dem Streitgegenstand rechtshängig ist,

5.
die Erklärung, dass mit dem Antragsgegner keine Sonderbedingungen vereinbart wurden,

6.
die Erklärung, ob es sich um eine Privatsendung oder um eine Sendung in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt und

7.
die Tatsachen, Nachweise und Unterlagen, die das Vorbringen des Antragstellers stützen.

(3) 1Entspricht der Antrag nicht den Anforderungen nach Absatz 2, fordert die Schlichtungsstelle den Antragsteller auf, innerhalb einer angemessenen Frist nach Zugang der Aufforderung den Antrag zu vervollständigen. 2Die Frist beträgt in der Regel drei Wochen und kann auf Antrag verlängert werden.

(4) 1Wird der Antrag nicht fristgemäß vervollständigt, gilt der Antrag als zurückgenommen. 2Ein Schlichtungsverfahren wird in diesem Fall nicht durchgeführt.


§ 6 Antragserwiderung



(1) 1Die Schlichtungsstelle übermittelt dem Antragsgegner außer in den Fällen des § 7 Absatz 1 den zulässigen und vollständigen Antrag und fordert ihn auf, sich innerhalb einer angemessenen Frist nach Zugang zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren zu erklären und auf den Antrag zu erwidern. 2Stellt ein Verbraucher den Antrag auf Schlichtung ist eine Erklärung des Antragsgegners über die Teilnahme am Schlichtungsverfahren entbehrlich. 3Die Frist beträgt in der Regel drei Wochen und kann auf Antrag verlängert werden.

(2) 1Die Erwiderung soll eine alle Tatsachen umfassende Stellungnahme zum Begehren des Antragstellers enthalten. 2Die erforderlichen Unterlagen sind beizufügen.

(3) 1Erfolgt die Erwiderung nicht innerhalb der in Absatz 1 bezeichneten Frist, wird die Erklärung über die Teilnahme am Schlichtungsverfahren als verweigert gewertet. 2Ein Schlichtungsverfahren wird in diesem Fall nicht durchgeführt. 3In den Fällen des § 4 Absatz 8 Satz 1 finden die Sätze 1 und 2 keine Anwendung.


§ 7 Ablehnungsgründe



(1) Die Schlichtungsstelle lehnt den Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens ab, wenn

1.
die Streitigkeit nicht in die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle nach § 1 fällt,

2.
der streitige Anspruch nicht zuvor gegenüber dem Antragsgegner geltend gemacht worden ist,

3.
im Falle einer Antragstellung durch einen Verbraucher der streitige Anspruch oder das Rechtsverhältnis des Verbrauchers, das den Gegenstand des Schlichtungsverfahrens bildet, zum Klageregister nach § 608 Absatz 1 der Zivilprozessordnung angemeldet ist und die Musterfeststellungsklage noch rechtshängig ist,

4.
der Antrag offensichtlich ohne Aussicht auf Erfolg ist oder mutwillig erscheint, insbesondere weil

a)
der streitige Anspruch bei Antragstellung bereits verjährt war und der Antragsgegner sich auf Verjährung beruft,

b)
die Streitigkeit bereits beigelegt ist oder

c)
zu der Streitigkeit ein Antrag auf Prozesskostenhilfe bereits mit der Begründung zurückgewiesen worden ist, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint,

5.
eine Verbraucherschlichtungsstelle bereits ein Verfahren zur Beilegung der Streitigkeit durchgeführt hat oder die Streitigkeit bei einer anderen Verbraucherschlichtungsstelle anhängig ist,

6.
ein Gericht zu der Streitigkeit bereits eine Sachentscheidung getroffen hat oder die Streitigkeit bei einem Gericht rechtshängig ist, es sei denn, das Gericht ordnet nach § 278a Absatz 2 der Zivilprozessordnung im Hinblick auf das Verfahren vor der Schlichtungsstelle das Ruhen des Verfahrens an,

7.
der Streitwert einen Betrag in Höhe von 10 Euro unterschreitet oder einen Betrag in Höhe von 2.500 Euro überschreitet oder

8.
die Behandlung der Streitigkeit den effektiven Betrieb der Schlichtungsstelle ernsthaft beeinträchtigen würde, insbesondere weil

a)
die Schlichtungsstelle den Sachverhalt oder rechtliche Fragen nur mit einem unangemessenen Aufwand klären kann oder

b)
eine grundsätzliche Rechtsfrage, die für die Bewertung der Streitigkeit erheblich ist, nicht geklärt ist.

(2) Die Schlichtungsstelle teilt die Ablehnung des Antrags auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens dem Antragsteller und, sofern der Antrag bereits an ihn übermittelt wurde, dem Antragsgegner unter Angabe von Gründen innerhalb von drei Wochen mit.

(3) 1Die Schlichtungsstelle lehnt die weitere Durchführung eines bereits eingeleiteten Schlichtungsverfahrens aus den in Absatz 1 genannten Gründen ab, wenn der Ablehnungsgrund erst während des Verfahrens eintritt oder bekannt wird. 2Absatz 2 ist mit Ausnahme der Fristregelung anzuwenden.

(4) 1Die Schlichtungsstelle setzt das Streitbeilegungsverfahren aus, wenn der Antragsgegner geltend macht, dass seit der Geltendmachung des streitigen Anspruchs durch den Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner nicht mehr als zwei Monate vergangen sind, und der Antragsgegner den streitigen Anspruch in dieser Zeit weder anerkannt noch abgelehnt hat. 2Die Schlichtungsstelle lehnt die weitere Durchführung des Streitbeilegungsverfahrens ab, wenn der Antragsgegner den streitigen Anspruch innerhalb von zwei Monaten seit dessen Geltendmachung vollständig anerkennt; Absatz 2 ist mit Ausnahme der Fristregelung anzuwenden. 3Erkennt der Antragsgegner den streitigen Anspruch nicht innerhalb von zwei Monaten seit dessen Geltendmachung vollständig an, so setzt die Schlichtungsstelle das Verfahren nach Ablauf von zwei Monaten ab Geltendmachung des streitigen Anspruchs fort.


§ 8 Eröffnung des Schlichtungsverfahrens



Die Schlichtungsstelle eröffnet das Schlichtungsverfahren, wenn

1.
keine Ablehnungsgründe nach § 7 Absatz 1 vorliegen und

2.
in den Fällen, in denen keine Teilnahmeverpflichtung nach § 4 Absatz 8 Satz 1 besteht, der Antragsgegner seine Bereitschaft zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren erklärt hat.


§ 9 Stellungnahmen und Eingang der vollständigen Beschwerdeakte



(1) 1Die Schlichtungsstelle gibt dem Antragsteller Gelegenheit, innerhalb einer angemessenen Frist zur Antragserwiderung Stellung zu nehmen. 2Ebenso gibt sie dem Antragsgegner Gelegenheit, innerhalb einer angemessenen Frist auf die Stellungnahme des Antragstellers zu erwidern. 3Die Fristen der Sätze 1 und 2 betragen in der Regel drei Wochen und können auf Antrag verlängert werden. 4In geeigneten Fällen kann die Schlichtungsstelle von der Aufforderung zur Stellungnahme absehen.

(2) 1Wenn die Schlichtungsstelle eine weitere Aufklärung des Sach- und Streitstands für geboten hält, kann sie von den Parteien ergänzende Auskünfte und Nachweise innerhalb angemessener Fristen einholen. 2Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. 3Eine Beweisaufnahme führt die Schlichtungsstelle nicht durch.

(3) 1Die Schlichtungsstelle benachrichtigt die Parteien, sobald sie keine weiteren Unterlagen und Informationen mehr benötigt. 2Dieser Zeitpunkt gilt als Eingang der vollständigen Beschwerdeakte.


§ 10 Termin zur mündlichen Erörterung



(1) 1Findet unter den Voraussetzungen des § 4 Absatz 7 Satz 2 eine mündliche Erörterung statt, setzt die Schlichtungsstelle die Parteien mindestens drei Wochen vor dem Termin über Zeitpunkt und Ort der Erörterung in Kenntnis. 2Die mündliche Erörterung kann auch als Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden.

(2) 1Jede der Parteien kann unter Angabe von Gründen eine Vertagung des Termins beantragen. 2Gibt die Schlichtungsstelle dem Antrag statt, setzt sie beide Parteien hiervon in Kenntnis und bestimmt einen neuen Termin zur mündlichen Erörterung. 3Absatz 1 findet entsprechende Anwendung.

(3) Nimmt eine Partei nicht an der unter den Voraussetzungen des § 4 Absatz 7 Satz 2 vereinbarten mündlichen Erörterung teil, so gilt dies

1.
im Fall des Antragstellers als Antragsrücknahme und

2.
im Fall des Antragsgegners als Rücknahme der Zustimmung zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren, es sei denn, es besteht eine Teilnahmeverpflichtung nach § 4 Absatz 8 Satz 1.


§ 11 Durchführung der mündlichen Erörterung



(1) Die mündliche Erörterung ist nicht öffentlich.

(2) 1Der Streitmittler leitet die mündliche Erörterung unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben nach freiem Ermessen. 2Es soll ein Schlichtungsgespräch durchgeführt werden. 3Eine Beweisaufnahme findet nicht statt.


§ 12 Schlichtungsvorschlag



(1) 1Die Schlichtungsstelle übermittelt den Parteien den Schlichtungsvorschlag oder, sofern kein Schlichtungsvorschlag zu unterbreiten ist, den Inhalt der Einigung über die Beilegung der Streitigkeit oder den Hinweis auf die Nichteinigung. 2Hierbei soll eine Dauer von 90 Tagen ab Eingang der vollständigen Beschwerdeakte nach § 9 Absatz 3 bei der Schlichtungsstelle nicht überschritten werden. 3Die Schlichtungsstelle kann die Frist von 90 Tagen verlängern, wenn die Streitigkeit aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen besonders schwierig oder umfangreich ist, oder die Parteien einer Verlängerung zustimmen. 4Sie unterrichtet die Parteien über die Verlängerung der Frist.

(2) 1Der Schlichtungsvorschlag ist kurz und verständlich zu begründen. 2Hierin ist aufzuzeigen, wie der Streit der Parteien aufgrund der Sach- und Rechtslage unter Berücksichtigung von Treu und Glauben angemessen beigelegt werden kann.

(3) 1Die Schlichtungsstelle unterrichtet die Parteien mit der Übermittlung des Schlichtungsvorschlags über die rechtlichen Folgen einer Annahme des Vorschlags und darüber, dass der Vorschlag von dem Ergebnis eines gerichtlichen Verfahrens abweichen kann. 2Sie hat auf die Möglichkeit hinzuweisen, den Vorschlag nicht anzunehmen und die Gerichte anzurufen.

(4) 1Die Schlichtungsstelle setzt den Parteien zur Annahme des Schlichtungsvorschlags eine angemessene Frist. 2Die Frist beträgt in der Regel drei Wochen und kann auf Antrag verlängert werden. 3Über eine Verlängerung der Frist ist die andere Partei zu informieren.


§ 13 Beendigung des Schlichtungsverfahrens



(1) Nehmen die Parteien den Schlichtungsvorschlag an oder einigen sie sich in anderer Weise vor Beendigung des Schlichtungsverfahrens, stellt die Schlichtungsstelle die Verfahrensbeendigung durch gütliche Einigung der Parteien fest.

(2) Können sich die Parteien nicht einigen oder antwortet eine der Parteien trotz wiederholter Fristsetzung nicht auf die Aufforderung zur Stellungnahme zum Schlichtungsvorschlag, endet das Schlichtungsverfahren mit der Feststellung, dass eine Einigung im Schlichtungsverfahren nicht erreicht werden konnte und die Schlichtung gescheitert ist.

(3) 1Das Schlichtungsverfahren endet mit der Feststellung, dass sich das Verfahren in sonstiger Weise vor einer Einigung erledigt hat, wenn nach Eröffnung des Schlichtungsverfahrens der Antragsteller seinen Antrag oder der Antragsgegner seine erklärte Teilnahmebereitschaft zurücknimmt. 2In den Fällen des § 4 Absatz 8 Satz 1 ist eine Rücknahme der Teilnahmeerklärung des Antragsgegners ausgeschlossen.

(4) 1Das Schlichtungsverfahren endet mit der Feststellung, dass ein Schlichtungsverfahren nicht oder nicht weiter durchgeführt wird, wenn der Antrag unbegründet ist. 2Die wesentlichen Gründe, die zur Unbegründetheit des Antrags geführt haben, sind kurz und verständlich darzulegen.

(5) 1Die Schlichtungsstelle teilt den Parteien das Ergebnis des Schlichtungsverfahrens mit. 2Mit dieser Mitteilung ist das Verfahren beendet.

(6) Kann eine Einigung nicht erreicht werden, wird die Mitteilung nach Absatz 4 als Bescheinigung über einen erfolglosen Einigungsversuch nach § 15a Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung bezeichnet.


§ 14 Vereinfachtes Verfahren



(1) 1Die Schlichtungsstelle kann dem Antragsgegner mit der Übermittlung des Antrags nach § 6 Absatz 1 Satz 1 einen Schlichtungsvorschlag übersenden, der auf den Darlegungen des Antragstellers basiert und im Übrigen § 12 Absatz 2 bis 4 entspricht. 2Im Fall des Satzes 1 hat die Schlichtungsstelle den Antragsteller hierüber unter Beifügung des Schlichtungsvorschlags zu unterrichten, sobald der Antragsgegner innerhalb von drei Wochen eine Erwiderung nach § 6 Absatz 2 übermittelt hat.

(2) 1Kommt es zu einer Einigung im Wege des vereinfachten Verfahrens, ist das Schlichtungsverfahren beendet. 2Andernfalls wird das Schlichtungsverfahren fortgesetzt. 3Über das Ergebnis des vereinfachten Verfahrens sind die Parteien zu unterrichten.


§ 15 Wiederaufnahme des Verfahrens



Eine Wiederaufnahme des Verfahrens ist nicht möglich.