§ 12 - Reisesicherungsfondsverordnung (RSFV)

§ 12 Organisation des Beirats



(1) 1Der Beirat bestimmt einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. 2Diese vertreten den Beirat gegenüber der Geschäftsführung.

(2) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die auch Bestimmungen über die Einberufung und Durchführung seiner Sitzungen und die Art und Weise seiner Beschlussfassung enthält.



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