Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2022 aufgehoben

§ 12 - SINTEG-Verordnung (SINTEG-V)

V. v. 14.06.2017 BGBl. I S. 1653 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 85 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 21.06.2017 bis 30.06.2022; FNA: 752-6-21 Elektrizität und Gas
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§ 12 Feststellung der Ansprüche; Beweislast


§ 12 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Bundesnetzagentur stellt die Ansprüche nach den §§ 6 bis 10 auf Antrag des Teilnehmers fest. 2Der Teilnehmer kann den Antrag nach Satz 1 nur in dem Kalenderjahr stellen, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Projekttätigkeit stattgefunden hat. 3Bei Inanspruchnahme von § 9 Absatz 1 ist der Teilnehmer zu einer jährlichen Antragstellung verpflichtet.

(2) 1Der Teilnehmer hat in seinem Antrag anzugeben:

1.
das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nach den §§ 6 bis 9,

2.
die Anspruchshöhe, nachgewiesen durch Vorlage einer nachvollziehbaren Differenzberechnung, und

3.
im Fall von § 9 Absatz 1 Nummer 1 den Nachweis, dass die eingesetzte Last den Strombezug nicht nur zeitlich verschoben hat.

2Der Teilnehmer ist verpflichtet, im Rahmen der Differenzberechnung nach Satz 1 Nummer 2 sämtliche nach § 10 anrechenbare Vorteile anzuführen. 3Er hat der Bundesnetzagentur alle notwendigen Angaben zur Ermittlung der Differenzberechnung und deren Ergebnis zu übermitteln. 4Sie kann hierfür Datenvorgaben mitteilen.

(3) Der Teilnehmer ist verpflichtet, der Bundesnetzagentur sämtliche Tatsachen vorzulegen, die eine Vorteilsanrechnung nach § 10 und eine Auszahlung verbliebener Vorteile nach § 11 begründen.

(4) Der Teilnehmer muss die Richtigkeit der Angaben nach Absatz 2 durch einen Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einen vereidigten Buchprüfer oder eine Buchprüfungsgesellschaft bestätigen lassen.

(5) 1Der Teilnehmer hat die Feststellung nach Absatz 1 dem nach § 6 Absatz 4 jeweils zuständigen Netzbetreiber vorzulegen. 2Verbleiben nach Anrechnung nach § 10 Absatz 1 wirtschaftliche Nachteile beim Teilnehmer, so ist der jeweils zuständige Netzbetreiber verpflichtet, aus dem jeweiligen Konto für Entgelte oder Umlagen den jeweils festgestellten Betrag an den erstattungsberechtigten Teilnehmer zu entrichten. 3Die Erstattungen von Netzentgelten nach Satz 2 mindern im Regulierungskonto nach § 5 der Anreizregulierungsverordnung die erzielbaren Erlöse. 4Für die Erstattung der anteiligen EEG-Umlage nach § 8 Satz 2 Nummer 2 ist der vorgelagerte Übertragungsnetzbetreiber nach § 57 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zuständig. 5Verbliebene wirtschaftliche Vorteile sind nach § 11 auszuzahlen. 6Der nach § 11 ausgezahlte Betrag ist zur Senkung der Netzentgelte zu verwenden.

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Zitierungen von § 12 SINTEG-V

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 SINTEG-V verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SINTEG-V selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 SINTEG-V Anzeige der Teilnahme am Förderprogramm
... bis 9, 3. die Projekttätigkeit, für die die Regelungen der §§ 5 bis 12 in Anspruch genommen werden sollen, 4. die installierte Leistung der Anlage oder die ...
§ 6 SINTEG-V Anspruch auf die Erstattung wirtschaftlicher Nachteile (vom 01.10.2021)
... für die Anzeige nach § 3 Absatz 5 vorliegt und soweit der Anspruch auf Antrag nach § 12 festgestellt worden ...
§ 10 SINTEG-V Anrechnung wirtschaftlicher Vorteile
... operativer Kosten sowie Aufwendungen aus der Anzeige nach § 3 und dem Antragsverfahren nach § 12 . Beim Abzug nach Satz 1 können entstandene Kosten zu maximal 50 Prozent ... 50 Prozent berücksichtigt werden. Abweichend von Satz 2 können Kosten nach § 12 Absatz 4 zu 100 Prozent berücksichtigt werden. Wirtschaftlichen Vorteilen nach Absatz 1 ...


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