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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2022 aufgehoben
§ 9 - SINTEG-Verordnung (SINTEG-V)
V. v. 14.06.2017 BGBl. I S. 1653 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 85 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 21.06.2017 bis 30.06.2022; FNA: 752-6-21 Elektrizität und Gas
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Geltung ab 21.06.2017 bis 30.06.2022; FNA: 752-6-21 Elektrizität und Gas
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§ 9 Erstattung wirtschaftlicher Nachteile von Betreibern von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien
(1) Ein Teilnehmer, der eine Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien nach § 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes betreibt, die wegen eines Engpasses nach § 13a Absatz 1 oder § 14 Absatz 1 in Verbindung mit § 13a Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes vom Netzbetreiber geregelt werden soll, darf im Rahmen der Projekttätigkeit anstelle der Reduzierung der Erzeugungsleistung die Einspeiseleistung in das Netz der allgemeinen Versorgung durch die Nutzung einer zuschaltbaren Last reduzieren, wenn
- 1.
- die zusätzlich eingesetzte Last ausschließlich in der Zeit der Anforderung nach § 13a Absatz 1 oder § 14 Absatz 1 in Verbindung mit § 13a Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes eingesetzt wird,
- 2.
- die zusätzlich eingesetzte Last den Strombezug nicht nur zeitlich verschiebt und
- 3.
- die einer Reduzierung der Erzeugungsleistung der Anlage entsprechende entlastende physikalische Wirkung für das Elektrizitätsversorgungsnetz gewahrt ist.
(2) 1Bei Anwendung von Absatz 1 fällt kein bilanzieller Ausgleich nach § 13a Absatz 1a des Energiewirtschaftsgesetzes und kein finanzieller Ausgleich nach § 13a Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes an. 2Der Netzbetreiber ist jedoch verpflichtet, dem Teilnehmer den durch den entgangenen bilanziellen und finanziellen Ausgleich entstandenen wirtschaftlichen Nachteil zu erstatten.
Text in der Fassung des Artikels 16 Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus G. v. 13. Mai 2019 BGBl. I S. 706; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026 m.W.v. 1. Oktober 2021
Frühere Fassungen von § 9 SINTEG-V
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.10.2021 | Artikel 16 Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus vom 13.05.2019 BGBl. I S. 706 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 9 SINTEG-V
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 SINTEG-V verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SINTEG-V selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 SINTEG-V Anzeige der Teilnahme am Förderprogramm
... Teilnehmer, die eine Erstattung wirtschaftlicher Nachteile nach den §§ 6 bis 9 in Anspruch nehmen wollen, sind verpflichtet, der Bundesnetzagentur ihre Projekttätigkeit ... worden ist, 2. Angaben zur Zuordnung des Teilnehmers nach den §§ 6 bis 9 , 3. die Projekttätigkeit, für die die Regelungen der §§ 5 bis 12 in ... 6 bis 9, 3. die Projekttätigkeit, für die die Regelungen der §§ 5 bis 12 in Anspruch genommen werden sollen, 4. die installierte Leistung der Anlage oder ...
§ 6 SINTEG-V Anspruch auf die Erstattung wirtschaftlicher Nachteile (vom 01.10.2021)
... aufgrund der Projekttätigkeit entstehen, sind nach Maßgabe der §§ 7 bis 9 durch den für die Vereinnahmung der jeweiligen Netzentgelte, Netzentgeltaufschläge und ...
§ 10 SINTEG-V Anrechnung wirtschaftlicher Vorteile
... Im Rahmen der Erstattung wirtschaftlicher Nachteile nach den §§ 6 bis 9 sind die wirtschaftlichen Vorteile anzurechnen, die einem Teilnehmer unmittelbar aufgrund der ...
§ 12 SINTEG-V Feststellung der Ansprüche; Beweislast
... Die Bundesnetzagentur stellt die Ansprüche nach den §§ 6 bis 10 auf Antrag des Teilnehmers fest. Der Teilnehmer kann den Antrag nach Satz 1 nur ... folgt, in dem die Projekttätigkeit stattgefunden hat. Bei Inanspruchnahme von § 9 Absatz 1 ist der Teilnehmer zu einer jährlichen Antragstellung verpflichtet. (2) ... anzugeben: 1. das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nach den §§ 6 bis 9 , 2. die Anspruchshöhe, nachgewiesen durch Vorlage einer nachvollziehbaren ... durch Vorlage einer nachvollziehbaren Differenzberechnung, und 3. im Fall von § 9 Absatz 1 Nummer 1 den Nachweis, dass die eingesetzte Last den Strombezug nicht nur zeitlich verschoben hat. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus
G. v. 13.05.2019 BGBl. I S. 706; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
Artikel 16 EnLABG Änderung der SINTEG-Verordnung
... „oder § 14 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" gestrichen. 2. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...
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