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§ 12 - See-Berufsausbildungsverordnung (See-BAV)
V. v. 10.09.2013 BGBl. I S. 3565 (Nr. 56); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 14.05.2025 BGBl. 2025 I Nr. 133
Geltung ab 15.09.2013; FNA: 9513-38-6 Schiffsbesatzung
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Geltung ab 15.09.2013; FNA: 9513-38-6 Schiffsbesatzung
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§ 12 Bordzeugnis
§ 12 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Ausbilder oder Ausbildende haben Auszubildenden bei jedem Ende des Borddienstes der Auszubildenden oder der Ausbilder ein Bordzeugnis auszustellen, mindestens jedoch ein Zeugnis in jedem Ausbildungsjahr. 2Es soll Angaben enthalten über Art und Dauer der Berufsausbildung sowie die erworbenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Auszubildenden.
Zitierungen von § 12 See-BAV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 See-BAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
See-BAV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 15 See-BAV Abschlussprüfung Teil 2
... 11 für die vollständige Ausbildungszeit geführt hat, 3. wer die in § 12 vorgeschriebenen Zeugnisse besitzt, 4. wessen Berufsausbildungsverhältnis in das ...
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