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Artikel 1 - Verordnung zur Änderung der See-Berufsausbildungsverordnung (See-BAVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 14.05.2025 BGBl. 2025 I Nr. 133; Geltung ab 20.05.2025

Artikel 1 Verordnung zur Änderung der See-Berufsausbildungsverordnung


Artikel 1 ändert mWv. 20. Mai 2025 See-BAV § 4, § 17, § 21

Die See-Berufsausbildungsverordnung vom 10. September 2013 (BGBl. I S. 3565), die durch Artikel 560 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 wird die Angabe „, wenn die Verlängerung erforderlich ist" gestrichen.

b)
In Absatz 3 wird vor der Angabe „mehr als acht Wochen" die Angabe „insgesamt" eingefügt.

2.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „fünf" durch die Angabe „drei" ersetzt.

b)
Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens eine Lehrkraft der seefahrtsbezogenen beruflichen Schule angehören."

c)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden den Prüflingen zu Beginn der Prüfung vorgestellt."

bb)
Satz 3 wird gestrichen.

3.
§ 21 wird durch den folgenden § 21 ersetzt:

§ 21 Prüfungsaufgaben

(1) Die zuständige Stelle errichtet Ausschüsse zur Erstellung von Prüfungsaufgaben, die für die Arbeitsproben, Prüfungsstücke und sonstigen Prüfungsgebiete Aufgaben entwickeln und überarbeiten. Die Mitglieder der Aufgabenerstellungsausschüsse müssen für die jeweiligen Gebiete fach- und sachkundig sein. Bei Aufgaben, die Ausbildungsnormen nach den Regeln II/5 und III/5 der Anlage zum STCW-Übereinkommen betreffen, ist das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie zu beteiligen.

(2) Die zuständige Stelle wählt die zu bearbeitenden Kenntnisprüfungen vor der Prüfung aus und stellt diese dem Prüfungsausschuss bereit.

(3) Die Prüfungsstücke nach § 14 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b und § 15 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe d werden von der zuständigen Stelle nach Verfügbarkeit der Halbzeuge an den Prüfungsstandorten ausgewählt.

(4) Die Prüfungsstücke und Arbeitsproben werden mit Ausnahme der Prüfungsstücke nach Absatz 3 durch die Prüfer vor der Prüfung ausgewählt."