(1)
1Der jeweils erforderliche Befähigungsnachweis ist beim Führen von Sportbooten vom Schiffsführer mitzuführen.
2Der Befähigungsnachweis ist den zur Kontrolle befugten Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
3Anstelle des Sportbootführerscheins für den Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen kann auch der Sportküstenschifferschein, der Sportseeschifferschein und der Sporthochseeschifferschein nach der
Sportseeschifferscheinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
3. März 1998 (BGBl. I S. 394), die zuletzt durch
Artikel 4 Absatz 125 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, mitgeführt und zur Kontrolle ausgehändigt werden.
4Der Schiffseigentümer darf nicht anordnen oder zulassen, dass entgegen
§ 3 Absatz 1 oder
§ 4 Absatz 1 ein Fahrzeug ohne die hierfür vorgeschriebene Fahrerlaubnis geführt wird.
(2) 1Ein Sportboot führt nicht, wer es unter ständiger Aufsicht des Schiffsführers steuert. 2Die schifffahrtsrechtlichen Vorschriften über die Anforderungen an den Rudergänger bleiben unberührt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 18 SpFV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.10.2021) ... genannten Sportbootführerschein nicht oder nicht rechtzeitig abgibt, 4. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1 einen Befähigungsnachweis nicht mitführt, 5. entgegen § 12 Absatz 1 Satz ... 12 Absatz 1 Satz 1 einen Befähigungsnachweis nicht mitführt, 5. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 4 das Führen eines Sportbootes anordnet oder zulässt, 6. entgegen § 14 ...
Verordnung zur Änderung der Sportbootführerscheinverordnung und der Binnenschiffspersonalverordnung
V. v. 01.12.2022 BGBl. I S. 2211