1Eine Übertragung soll durch die nach Landesrecht zuständige Behörde widerrufen werden, wenn das Unternehmen wiederholt Verpflichtungen nach dieser Verordnung oder anderen auf Grund des
Straßenverkehrsgesetzes erlassenen Verordnungen nicht ordnungsgemäß erfüllt.
2Dies gilt auch bei einem einmaligen groben Verstoß gegen die genannten Verordnungen.
3Im Übrigen bleiben die Vorschriften über den Widerruf von Verwaltungsakten unberührt.