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§ 12 - Transparenzregistereinsichtnahmeverordnung (TrEinV)

V. v. 16.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 83
Geltung ab 23.03.2023; FNA: 7613-3-9 Geldwäsche
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§ 12 Identitätsnachweis bei Stellung des Antrags auf Beschränkung der Einsichtnahme



Der wirtschaftlich Berechtigte belegt nach den Vorgaben der registerführenden Stelle bei Stellung des Antrags auf Beschränkung der Einsichtnahme seine Identität anhand geeigneter Nachweise nach § 3.



 

Zitierungen von § 12 TrEinV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 TrEinV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TrEinV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 TrEinV Beschränkung der Einsichtnahme
... verlängert werden. Der Antrag ist zu begründen. Die §§ 11 bis 13 Absatz 4 gelten ...