§ 12 - Transparenzregistereinsichtnahmeverordnung (TrEinV)

V. v. 16.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 83
Geltung ab 23.03.2023; FNA: 7613-3-9 Geldwäsche
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§ 12 Identitätsnachweis bei Stellung des Antrags auf Beschränkung der Einsichtnahme


§ 12 wird in 1 Vorschrift zitiert

Der wirtschaftlich Berechtigte belegt nach den Vorgaben der registerführenden Stelle bei Stellung des Antrags auf Beschränkung der Einsichtnahme seine Identität anhand geeigneter Nachweise nach § 3.

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Zitierungen von § 12 TrEinV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 TrEinV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TrEinV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 TrEinV Beschränkung der Einsichtnahme
... verlängert werden. Der Antrag ist zu begründen. Die §§ 11 bis 13 Absatz 4 gelten ...


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