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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.07.2025
§ 12 - Antimissbrauchsbeauftragtengesetz (UBSKMG)
Artikel 1 G. v. 03.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 107
Geltung ab 01.07.2025, abweichend siehe Artikel 4; FNA: 8601-11 Ergänzende Vorschriften zum SGB
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Geltung ab 01.07.2025, abweichend siehe Artikel 4; FNA: 8601-11 Ergänzende Vorschriften zum SGB
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§ 12 Beginn und Ende des Amtsverhältnisses
(1) Das Amtsverhältnis der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten beginnt mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde nach § 10 Absatz 3.
(2) Das Amtsverhältnis endet
- 1.
- mit dem Ablauf der Amtszeit oder
- 2.
- mit der vorzeitigen Entlassung der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten aus dem Amt.
(3) Entlassen wird die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte
- 1.
- auf eigenes Verlangen oder
- 2.
- auf Vorschlag der Bundesregierung, wenn die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte eine schwere Verfehlung begangen hat oder die Voraussetzungen für die Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben nicht mehr erfüllt.
(4) 1Die Entlassung erfolgt durch die Bundespräsidentin oder den Bundespräsidenten. 2Sie wird mit der Aushändigung der Entlassungsurkunde wirksam. 3Die Aushändigung kann durch amtliche Veröffentlichung ersetzt werden.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/12_UBSKMG.htm