Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 12 - Unterhaltssicherungsgesetz (USG)

Artikel 22 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147, 1179 (Nr. 29); zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
Geltung ab 01.01.2020; FNA: 53-10 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
| |

§ 12 Zuschlag für längeren Dienst



1Reservistendienst Leistende erhalten einen Zuschlag von 70 Euro pro Tag ab dem 15. Tag Reservistendienst im Kalenderjahr, höchstens jedoch 700 Euro im Kalenderjahr. 2Die Leistung ist ausgeschlossen, soweit eine Verpflichtungsvereinbarung nach § 13 abgeschlossen ist.



 

Zitierungen von § 12 USG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 USG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in USG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 USG Anwendungsbereich, Begriffsbestimmung
... 1 Nummer 7 des Wehrpflichtgesetzes. (4) Im Spannungs- oder Verteidigungsfall sind die §§ 12 bis 17 nicht ...
§ 2 USG Teilzeit (vom 01.01.2020)
... nach den §§ 5 bis 9, 11 und 14 anteilig gewährt. Die Leistungen nach den §§ 12 bis 17 und 23 Absatz 3 werden anteilig zur vollen Dienstzeit am jeweiligen Tag gewährt. ... werden anteilig zur vollen Dienstzeit am jeweiligen Tag gewährt. Die Tage nach den §§ 12 und 13 werden bei Teilzeit anteilig ...
§ 13 USG Zuschlag für die Verpflichtung zu längerem Dienst
... der Bundeswehr (Bundesamt) eingeht und 2. im Kalenderjahr nicht bereits Leistungen nach § 12 gewährt worden ...
 
Zitat in folgenden Normen

WDO-Bezügeverordnung (WDOBezV)
V. v. 17.08.2020 BGBl. I S. 1964
§ 1 WDOBezV Dienstbezüge und Wehrsold
... des Unterhaltssicherungsgesetzes, b) der Zuschlag für längeren Dienst nach § 12 des Unterhaltssicherungsgesetzes , c) der Zuschlag für die Verpflichtung zu längerem Dienst nach § 13 des ...