§ 12 - Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Durchführungsverordnung (WSF-DV)

V. v. 01.10.2020 BGBl. I S. 2058 (Nr. 44); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 14.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 48
Geltung ab 08.10.2020; FNA: 660-3-8 Bundesbürgschaften
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§ 12 Vertraglich abzusichernde Rechte des Wirtschaftsstabilisierungsfonds



(1) Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds hat sich im Rahmen von Stabilisierungsmaßnahmen von dem begünstigten Unternehmen folgende vertraglichen Rechte einräumen zu lassen.

(2) Zu den Rechten nach Absatz 1 gehört ein unbeschränktes Erhebungsrecht für den Bundesrechnungshof bei den betroffenen Unternehmen.

(3) Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds hat von dem begünstigten Unternehmen zu verlangen, dass die Erfüllung der Anforderungen nach den §§ 9, 10 und 11 durch den Abschlussprüfer überprüft und in den Prüfbericht aufgenommen wird.

(4) Begünstigte Unternehmen haben ihr Einverständnis zur individuellen Veröffentlichung der gewährten Stabilisierungsmaßnahmen nach Randziffer 86 des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zu erteilen.

(5) Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds hat sich im Rahmen von Stabilisierungsmaßnahmen von dem begünstigten Unternehmen angemessene Informationsrechte durch vertragliche Vereinbarung einräumen zu lassen.

(6) 1Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds kann von dem begünstigten Unternehmen die Abgabe einer Verpflichtungserklärung der geschäftsführungsberechtigten Organe verlangen, in die etwaige nach den §§ 9, 10 und 11 festgelegte Auflagen und Bedingungen aufzunehmen sind. 2Diese Auflagen und Bedingungen können auch vertraglich vereinbart werden.

(7) 1Soweit Bedingungen vertraglich vereinbart werden, sind auch die Rechtsfolgen eines Verstoßes durch das begünstigte Unternehmen vertraglich zu regeln. 2Als vertragliche Rechtsfolgen können insbesondere Kündigungsrechte, Schadensersatzansprüche und Vertragsstrafen vorgesehen werden.



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