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§ 13 - Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Durchführungsverordnung (WSF-DV)

V. v. 01.10.2020 BGBl. I S. 2058 (Nr. 44); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 14.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 48
Geltung ab 08.10.2020; FNA: 660-3-8 Bundesbürgschaften
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§ 13 Beendigung der Stabilisierungsmaßnahme



(1) Laufzeit, Art und Umfang der konkreten Maßnahmen sollen unter Berücksichtigung der Dauer der Störung im Wirtschaftsleben gestaltet werden.

(2) 1Bei Rekapitalisierungsmaßnahmen nach § 22 des Stabilisierungsfondsgesetzes soll grundsätzlich eine Beendigung der Stabilisierungsmaßnahme innerhalb von sechs Jahren nach Gewährung der Maßnahme angestrebt werden. 2Die Beendigung der Stabilisierungsmaßnahme durch Verkauf an einen Drittinvestor oder bisherigen Gesellschafter hat zum Marktpreis und unter Beachtung der Grundsätze der Transparenz und der Diskriminierungsfreiheit zu erfolgen. 3Soweit es rechtlich zulässig und wirtschaftlich vertretbar ist, ist der Rückkauf durch das Unternehmen selbst als weitere Möglichkeit neben der Veräußerung am Markt zu prüfen.

(3) 1Das Unternehmen ist verpflichtet, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz spätestens zwölf Monate nach der Gewährung der Rekapitalisierungsmaßnahme eine mit der Finanzagentur abgestimmte Strategie für die Beendigung der Stabilisierungsmaßnahme vorzulegen. 2Diese soll insbesondere Überlegungen zur Fortführung des Unternehmens und einen Plan für die Erbringung der Vergütung der Stabilisierungsmaßnahme und von Rückzahlungen an den Fonds enthalten. 3Großunternehmen, die eine Stabilisierungsmaßnahme in Höhe von mehr als 25 Prozent ihres Eigenkapitals, bezogen auf den Zeitpunkt der Gewährung, erhalten haben, müssen eine nachvollziehbare Strategie für die Rückführung der Maßnahme aufzeigen, außer wenn die Beteiligung des Fonds innerhalb von zwölf Monaten nach Gewährung der Maßnahme auf weniger als 25 Prozent des Eigenkapitals zurückgeführt wird.

(4) 1Wenn nach Ablauf von sechs Jahren seit der Gewährung von Rekapitalisierungsmaßnahmen das Gesamtvolumen der Rekapitalisierungsmaßnahmen nicht auf einen Wert unter 15 Prozent des Eigenkapitals des Unternehmens zurückgeführt wurde, muss der Europäischen Kommission nach Randnummer 85 des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen ein Umstrukturierungsplan in Einklang mit den Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (2014/C 249/01) (ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1) zur Genehmigung vorgelegt werden. 2Bei KMU oder nicht börsennotierten Unternehmen muss der Umstrukturierungsplan erst sieben Jahre nach der Gewährung der Rekapitalisierungsmaßnahme zur Genehmigung vorgelegt werden.

(5) 1Stabilisierungsmaßnahmen nach § 22 des Stabilisierungsfondsgesetzes sind spätestens zehn Jahren nach ihrer Gewährung zu beenden. 2Darüber hinaus kann eine Stabilisierungsmaßnahme nur fortgeführt werden, wenn ihre Beendigung unwirtschaftlich wäre, die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die technologische Souveränität in High-Tech-Bereichen oder die Fortführung des Unternehmens unmittelbar gefährden würde oder erhebliche negative Auswirkungen auf die Gesamtwirtschaft hätte.





 

Frühere Fassungen von § 13 WSF-DV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 22.02.2024Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Durchführungsverordnung
vom 14.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 48

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 13 WSF-DV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 WSF-DV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WSF-DV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Durchführungsverordnung
V. v. 14.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 48
Artikel 1 WSF-DVÄndV
... durch die Wörter „Wirtschaft und Klimaschutz" ersetzt. 2. In § 13 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Wirtschaft und Energie" durch die Wörter „Wirtschaft ...