(1)
1Die Registerbehörde erstellt zu jeder Datenübermittlung nach den
§§ 8 und
9 Protokolle.
2Das Protokoll muss folgende Daten enthalten:
- 1.
- das Datum und die Uhrzeit der Datenübermittlung,
- 2.
- die übermittelnde Stelle,
- 3.
- die übermittelnde Person und
- 4.
- die übermittelten Daten.
(2) Die Protokollierung muss nach dem jeweiligen Stand der Technik erfolgen.
(3) 1Die Registerbehörde darf die Protokolldaten nur zu den folgenden Zwecken verarbeiten:
- 1.
- zur Auskunftserteilung an die betroffene Person,
- 2.
- zur Datenschutzkontrolle und Datensicherung sowie
- 3.
- zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs des Registers.
2Die Registerbehörde hat zu gewährleisten, dass die Protokolldaten vor einer zweckfremden Verarbeitung und vor sonstigem Missbrauch geschützt sind.
(4) 1Die Protokolldaten sind für mindestens zwölf Monate zu speichern. 2Sie sind nach 18 Monaten zu löschen. 3Dies gilt nicht, soweit sie für ein bereits eingeleitetes Kontrollverfahren benötigt werden.