1Soldatinnen und Soldaten, die an einer besonderen Verwendung im Ausland im Sinne des
§ 56 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes teilnehmen, erhalten einen Auslandsverwendungszuschlag unter den gleichen Voraussetzungen, in der gleichen Höhe und in dem gleichen Umfang wie Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger.
2§ 56 des Bundesbesoldungsgesetzes und die dazu erlassene Rechtsverordnung gelten entsprechend.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 17.08.2020 BGBl. I S. 1964; zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 2 G. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 424
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 370
Artikel 5 WDModG Änderung des Wehrsoldgesetzes ... 3. In § 3 Absatz 1 wird die Angabe „§§ 9, 11, 12 , 17a und 42b" durch die Angabe „§§ 9, 9a, 11, 12, 17, 17a und 42b" ... „§§ 9, 11, 12, 17a und 42b" durch die Angabe „§§ 9, 9a, 11, 12 , 17, 17a und 42b" ersetzt. 4. § 6 Absatz 1 wird ... „§§ 50, 50a und 50d" ersetzt. 7. § 12 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „(1)" ...