Die Universitäten bescheinigen den Studierenden ihre regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Unterrichtsveranstaltungen, die in
§ 5 Absatz 2 genannt sind, nach dem Muster der
Anlage 5 oder nach dem Muster der
Anlagen 6,
7 oder
8 (zusammenfassende Bescheinigungen).