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§ 11 - Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (ZApprO)
Artikel 1 V. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 933 (Nr. 25); zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
Geltung ab 01.10.2020; FNA: 2123-6 Zahnärzte und Dentisten
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Geltung ab 01.10.2020; FNA: 2123-6 Zahnärzte und Dentisten
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§ 11 Wahlfach vor dem Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung
§ 11 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Studierenden haben bis zum Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung ein weiteres Wahlfach abzuleisten.
(2) 1Sie können aus den von der Universität angebotenen Wahlfächern frei wählen. 2Anlage 9 enthält eine beispielhafte Aufzählung möglicher Wahlfächer.
(3) 1Die in dem Wahlfach erbrachten Leistungen werden benotet. 2Die Note wird in das Zeugnis nach dem Muster der Anlage 18 aufgenommen.
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Zitierungen von § 11 ZApprO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 ZApprO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZApprO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Anlage 9 ZApprO (zu § 11 Absatz 2) Wahlfächer
... bei dem Antrag auf Zulassung zum Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nach § 11 Absatz 1 nachzuweisen ist, kommt, sofern es von der Universität angeboten wird, insbesondere in ...
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