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§ 11 - Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (ZApprO)

Artikel 1 V. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 933 (Nr. 25); zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
Geltung ab 01.10.2020; FNA: 2123-6 Zahnärzte und Dentisten
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§ 11 Wahlfach vor dem Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung



(1) Die Studierenden haben bis zum Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung ein weiteres Wahlfach abzuleisten.

(2) 1Sie können aus den von der Universität angebotenen Wahlfächern frei wählen. 2Anlage 9 enthält eine beispielhafte Aufzählung möglicher Wahlfächer.

(3) 1Die in dem Wahlfach erbrachten Leistungen werden benotet. 2Die Note wird in das Zeugnis nach dem Muster der Anlage 18 aufgenommen.

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Zitierungen von § 11 ZApprO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 ZApprO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZApprO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 9 ZApprO (zu § 11 Absatz 2) Wahlfächer
... bei dem Antrag auf Zulassung zum Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nach § 11 Absatz 1 nachzuweisen ist, kommt, sofern es von der Universität angeboten wird, insbesondere in ...
Anlage 18 ZApprO (zu § 11 Absatz 3 Satz 2, § 81 Nummer 1) Zeugnis über die Zahnärztliche Prüfung