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1Die registerführende Stelle teilt den Teilnehmern in elektronisch lesbarer Form den für das elektronische Wertpapierregister als angemessen geltenden Zeitraum für Umtragungen und die Anforderungen an die Gültigkeit der Umtragungen nach
§ 14 Absatz 4 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere bei zentralen Registern oder nach
§ 18 Absatz 4 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere bei Kryptowertpapierregistern mit.
2Die registerführende Stelle stellt die nach Satz 1 mitzuteilenden Festlegungen jederzeit im Internet abrufbar zur Verfügung.
3Änderungen der nach Satz 1 mitzuteilenden Festlegungen sind fortlaufend nummeriert und zeitlich protokolliert zu dokumentieren und den Teilnehmern gemäß Satz 1 mitzuteilen und gemäß Satz 2 zur Verfügung zu stellen.