§ 1313 Aufhebung durch richterliche Entscheidung
1Eine Ehe kann nur durch richterliche Entscheidung auf Antrag aufgehoben werden. 2Die Ehe ist mit der Rechtskraft der Entscheidung aufgelöst. 3Die Voraussetzungen, unter denen die Aufhebung begehrt werden kann, ergeben sich aus den folgenden Vorschriften.
Frühere Fassungen von § 1313 BGB
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenFGG-Reformgesetz (FGG-RG)
G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Artikel 50 FGG-RG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (vom 05.08.2009) ... Änderung der eidesstattlichen Versicherung; Kosten". b) Die Angabe zu § 1313 wird wie folgt gefasst: „§ 1313 Aufhebung durch richterliche ... b) Die Angabe zu § 1313 wird wie folgt gefasst: „§ 1313 Aufhebung durch richterliche Entscheidung". c) Die Angabe zu § 1449 wird wie ... „Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses" ersetzt. 10. § 1313 wird wie folgt gefasst: „§ 1313 Aufhebung durch richterliche ... ersetzt. 10. § 1313 wird wie folgt gefasst: „§ 1313 Aufhebung durch richterliche Entscheidung Eine Ehe kann nur durch richterliche ...
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