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Inhalt AufenthRÄndG Gesetz zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten durch Rechtsverordnung und zur Abschaffung des anwaltlichen Vertreters bei Abschiebehaft und Ausreisegewahrsam (AufenthRÄndG k.a.Abk.)
Eingangsformel
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Änderung des Asylgesetzes
Das
Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 332) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Angabe zu § 29a wird die Angabe „Sicherer Herkunftsstaat" durch die Angabe „Sichere Herkunftsstaaten im Sinne des Artikels 16a Absatz 3 des Grundgesetzes" ersetzt.
- b)
- Nach der Angabe zu § 29a wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 29b Sichere Herkunftsstaaten im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU, Verordnungsermächtigung".
- 2.
- In § 7 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „zehn" durch die Angabe „zwanzig" ersetzt.
- 3.
- In § 18a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „(§ 29a)" durch die Angabe „(§ 29a oder § 29b)" ersetzt.
- 4.
- § 29a wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift wird die Angabe „Sicherer Herkunftsstaat" durch die Angabe „Sichere Herkunftsstaaten im Sinne des Artikels 16a Absatz 3 des Grundgesetzes" ersetzt.
- b)
- In Absatz 1 wird die Angabe „(sicherer Herkunftsstaat)" gestrichen.
- 5.
- Nach § 29a wird der folgende § 29b eingefügt:
„§ 29b Sichere Herkunftsstaaten im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU; Verordnungsermächtigung
(1) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates sichere Herkunftsstaaten im Sinne der
Richtlinie 2013/32/EU für den internationalen Schutz bestimmen, sofern sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort weder eine Verfolgung noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind.
(2) Die Bundesregierung berücksichtigt bei der Bestimmung nach Absatz 1, inwieweit Schutz vor Verfolgung und Misshandlung geboten wird, insbesondere die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Staates und die Art und Weise ihrer Anwendung, die Wahrung der Menschenrechte, insbesondere die Einhaltung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560) und die Möglichkeit eines wirksamen Rechtsbehelfs bei Verletzung dieser Rechte.
(3) In Bezug auf den internationalen Schutz im Sinne des
§ 1 Absatz 1 Nummer 2 ist der Asylantrag eines Ausländers aus einem Staat im Sinne des Absatzes 1 als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des
§ 3 Absatz 1 oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des
§ 4 Absatz 1 droht.
(4) Die Bundesregierung teilt der Europäischen Kommission die Aufnahme eines Staates in die Rechtsverordnung nach Absatz 1 oder dessen Streichung mit.
(5) Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag alle zwei Jahre erstmals zum 12. Juni 2027 einen Bericht darüber vor, ob die Voraussetzungen für die Bestimmung weiterhin vorliegen, soweit die sicheren Herkunftsstaaten nicht auch nach Artikel 62 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2024/1348 bestimmt wurden.
(6) Die Bundesregierung soll in der Rechtsverordnung die Anwendung des
§ 61 Absatz 2 Satz 4 und des
§ 60a Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Aufenthaltsgesetzes auf Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat nach Absatz 1 ausschließen, die bis zum Zeitpunkt der Aufnahme des Herkunftsstaates in die Rechtsverordnung einen Asylantrag gestellt haben oder die sich bis zum Zeitpunkt der Aufnahme dieses Herkunftsstaates in die Rechtsverordnung geduldet in Deutschland aufgehalten haben, ohne einen Asylantrag gestellt zu haben."
- 6.
- § 30a wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „(§ 29a)" durch die Angabe „(§ 29a oder § 29b)" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b wird die Angabe „§ 29a oder § 30" durch die Angabe „den §§ 29a, 29b oder 30" eingefügt.
- 7.
- In § 47 Absatz 1a Satz 1 wird die Angabe „(§ 29a)" durch die Angabe „(§ 29a oder § 29b)" ersetzt und die Angabe „nach § 29a" durch die Angabe „nach § 29a oder § 29b" ersetzt.
- 8.
- § 61 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird die Angabe „(§ 29a)" durch die Angabe „(§ 29a oder § 29b)" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „§ 29a" durch die Angabe „§ 29a oder § 29b" ersetzt.
- 9.
- Nach § 77 Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
„(5) Hält ein Gericht die Bestimmung eines sicheren Herkunftsstaates durch eine Rechtsverordnung nach § 29b, auf deren Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für rechtswidrig, so ist das Klageverfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts einzuholen.
§ 47 Absatz 5 Satz 1 und 2 der Verwaltungsgerichtsordnung findet entsprechende Anwendung. Das Bundesverwaltungsgericht kann von Amts wegen oder auf Antrag der Beteiligten eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist."
Artikel 2 Änderung des Aufenthaltsgesetzes
Das
Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch
Artikel 13 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 355) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 62d durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 62d (weggefallen)".
abweichendes Inkrafttreten am 01.06.2026
- 2.
- In § 2 Absatz 14 Satz 5 wird die Angabe „§ 62d sowie" gestrichen.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 3.
- In § 11 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 wird nach der Angabe „§ 29a Absatz 1" die Angabe „oder § 29b Absatz 3" eingefügt.
- 4.
- In § 60a Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe „§ 29a" durch die Angabe „§ 29a oder § 29b" ersetzt.
abweichendes Inkrafttreten am 01.06.2026
- 5.
- § 62d wird gestrichen.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 6.
- In § 96 Absatz 4 vor Nummer 1 wird die Angabe „oder eines Schengen-Staates" durch die Angabe „, eines Schengen-Staates oder des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland" ersetzt.
- 7.
- Nach § 104 Absatz 19 wird der folgende Absatz 20 eingefügt:
„(20) Wurde ein anwaltlicher Vertreter in Verfahren über die Anordnung von Abschiebungshaft nach
§ 62, Ausreisegewahrsam nach
§ 62b sowie Überstellungshaft nach
§ 2 Absatz 14 vor dem 31. Mai 2026 von Amts wegen bestellt, findet dieses Gesetz in der bis einschließlich dem 31. Mai 2026 geltenden Fassung Anwendung."
Artikel 3 Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
Das
Staatsangehörigkeitsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 256) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 33 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird die folgende Nummer 3 eingefügt:
- „3.
- Entscheidungen, die eine Sperrfrist nach § 35a auslösen,".
- b)
- Die bisherige Nummer 3 wird zu Nummer 4.
- c)
- Absatz 2 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
- „2.
- Rechtsgrund und Datum der Urkunde oder der Entscheidung sowie Rechtsgrund und der Tag des Erwerbs oder Verlusts der Staatsangehörigkeit, im Fall des § 3 Absatz 2 auch der Zeitpunkt, auf den der Erwerb zurückwirkt und im Fall des § 35a der Beginn und das Ende der Sperrfrist,".
- 2.
- Nach § 35 wird der folgende § 35a eingefügt:
„§ 35a Sperrfrist
Die Einbürgerung ist für die Dauer von zehn Jahren ausgeschlossen, wenn
- 1.
- die Einbürgerung nach § 35 unanfechtbar zurückgenommen worden ist oder
- 2.
- die zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde im Einbürgerungsverfahren feststellt, dass ein Antragsteller, um für sich oder einen anderen eine Einbürgerung zu erwirken, arglistig getäuscht, gedroht oder bestochen hat oder unrichtige oder unvollständige Angaben zu wesentlichen Voraussetzungen der Einbürgerung gemacht oder benutzt hat.
Die Feststellungsentscheidung nach Nummer 2 ist sofort vollziehbar; Widerspruch und Klage haben keine aufschiebende Wirkung."
Artikel 4 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Artikel 4 ändert mWv. 24. Dezember 2025
BGB § 1597aDas
Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 363) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In
§ 1597a Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe „§ 29a" durch die Angabe „§ 29a oder § 29b" ersetzt.
Artikel 5 Änderung des Gesetzes zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts
Artikel 6 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Das
Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 355) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 39a Satz 2 wird die Angabe „
§ 29a des Asylgesetzes" durch die Angabe „
§ 29a des Asylgesetzes oder einer auf Grundlage von § 29b des
Asylgesetzes erlassenen Rechtsverordnung" ersetzt.
Artikel 7 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
Artikel 1 tritt am 1. Februar 2026 in Kraft.
Artikel 2 Nummer 1, 2 und 5 tritt am 1. Juni 2026 in Kraft.
---
- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 23. Dezember 2025.
Schlussformel
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Merz
Der Bundesminister des Innern
Alexander Dobrindt
Anhang EU-Rechtsakte:
- 1.
- Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 60)
- 2.
- Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU (ABl. L, 2024/1348, 22.5.2024)
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