Artikel 131 - Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)

G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436 (Nr. 53); zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.2024, abweichend siehe Artikel 137
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Artikel 131 Änderung des Luftverkehrsgesetzes


Artikel 131 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2024 LuftVG § 3, § 64

Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2287) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 3 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „Gesellschaften des Handelsrechts" durch die Wörter „rechtsfähige Personengesellschaften" ersetzt.

2.
In § 64 Absatz 3 Nummer 5 Buchstabe b werden die Wörter „Gesellschaften des Handelsrechts" durch die Wörter „rechtsfähigen Personengesellschaften" und das Wort „Firmenname" durch die Wörter „Firma oder Name" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 131 MoPeG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 131 MoPeG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MoPeG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr
G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
Artikel 42 BALMG Änderung des Luftverkehrsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zuletzt durch Artikel 131 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436 ) geändert worden ist, wird das Wort „Güterverkehr" durch die Wörter ...


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