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Artikel 1 - Sechzehntes Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes (16. LuftVGÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Luftverkehrsgesetzes


Artikel 1 wird in 6 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 9. Juli 2021 LuftVG § 9, § 27d, § 31f, mWv. 1. September 2021 § 31b, § 31f

Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1766) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 9 Absatz 1 wird nach der Angabe „§ 27d Absatz 1" die Angabe „, 1a" eingefügt.

2.
§ 27d wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 27d Flugsicherungsdienste, Verordnungsermächtigung".

b)
Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a und 1b eingefügt:

„(1a) Flugsicherungsdienste und die dazu erforderlichen flugsicherungstechnischen Einrichtungen werden auch an den Flugplätzen vorgehalten, bei denen das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur dafür die Notwendigkeit anerkennt nach Artikel 3a der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 der Kommission vom 1. März 2017 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen an Flugverkehrsmanagementanbieter und Anbieter von Flugsicherungsdiensten sowie sonstiger Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes und die Aufsicht hierüber sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 482/2008, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1034/2011, (EU) Nr. 1035/2011 und (EU) 2016/1377 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 677/2011 (ABl. L 62 vom 8.3.2017, S. 1), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/469 (ABl. L 104 vom 3.4.2020, S. 1) geändert worden ist.

(1b) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die von den Absätzen 1 und 1a erfassten Flugplätze sowie die Art des dort jeweils notwendigen Flugsicherungsdienstes zu bestimmen."

c)
In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern „ein Bedarf nach Absatz 1" die Wörter „oder eine Notwendigkeit nach Absatz 1a" eingefügt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.09.2021

3.
§ 31b wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7" durch die Wörter „§ 32 Absatz 4 Nummer 7" ersetzt und werden nach den Wörtern „die Flugsicherungsorganisation" die Wörter „nach Absatz 1 und die Flugsicherungsorganisation nach § 31f Absatz 2a" eingefügt.

b)
In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 27d Abs. 1" durch die Wörter „§ 27d Absatz 1 und 1a" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


4.
§ 31f wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 31f Beauftragung einer Flugsicherungsorganisation, Verordnungsermächtigung".

b)
In Absatz 1 wird die Angabe „§ 27d Absatz 4" durch die Wörter „§ 27d Absatz 1a oder 4" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.09.2021

 
c)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Die Beauftragung einer Flugsicherungsorganisation nach § 27d Absatz 1a erfolgt aufgrund eines Vorschlages des Flugplatzunternehmens und setzt voraus, dass die Flugsicherungsorganisation die Wirtschaftlichkeit ihrer Leistung gegenüber dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung nachgewiesen hat. Unterschreiten die Einnahmen aus Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen zur Durchführung der Flugsicherung die Kosten, die vom Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung anerkannt werden, so erstattet der Bund in dem Umfang, in dem ihm Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, der Flugsicherungsorganisation die Differenz. Ein Anspruch auf Erstattung des vollen Differenzbetrages oder einer bestimmten Kostenhöhe besteht dabei nicht. Überschreiten die Einnahmen aus Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen zur Durchführung der Flugsicherung die Kosten, die vom Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung anerkannt werden, so ist die Flugsicherungsorganisation verpflichtet, dem Bund die Differenz zu erstatten."

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
d)
Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 3a und 3b eingefügt:

„(3a) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Einzelheiten des Verfahrens, durch das im Fall des § 27d Absatz 1a eine Flugsicherungsorganisation beauftragt wird, zu bestimmen, insbesondere die Einzelheiten

1.
des Auswahlverfahrens der Flugsicherungsorganisation,

2.
des Nachweises der Kosten,

3.
der Erforderlichkeit der Aufwendungen,

4.
der Rechnungslegung durch die Flugsicherungsorganisation und

5.
der Erstattung des Differenzbetrages für den Fall, dass die Einnahmen der Flugsicherungsorganisation aus Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen zur Durchführung der Flugsicherung die Kosten, die vom Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung anerkannt werden, überschreiten.

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann die Ermächtigung zum Erlass dieser Verordnungen dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung übertragen.

(3b) Am 1. September 2021 bereits bestehende Beauftragungen von Flugsicherungsorganisationen gelten fort. Bis zu einer Neuregelung der Vertragsbeziehungen zwischen der Flugsicherungsorganisation und dem Flugplatzunternehmen ist die Flugsicherungsorganisation verpflichtet, das vereinbarte und bereits eingenommene Entgelt bis zur Höhe der eingenommenen Gebühren und der erhaltenen Erstattung aus Haushaltsmitteln nach Absatz 2a Satz 2 an das Flugplatzunternehmen herauszugeben."



 

Zitierungen von Artikel 1 Sechzehntes Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 16. LuftVGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 16. LuftVGÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 2 16. LuftVGÄndG Evaluierung
... digitale Infrastruktur evaluiert bis zum 31. Dezember 2025 die Wirkung der Maßnahmen nach Artikel 1 ...
Artikel 3 16. LuftVGÄndG Inkrafttreten
... Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 3 und 4 Buchstabe c tritt am 1. September 2021 in ...
 
Zitat in folgenden Normen

Flugsicherungsbeauftragungsverordnung (FSBV)
V. v. 18.10.2021 BGBl. I S. 4711
Eingangsformel FSBV
... Grund des § 31f Absatz 3a des Luftverkehrsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe d des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2287 ) eingefügt worden ist, in Verbindung mit der Verordnung zur Übertragung der ...

Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Luftverkehrsgesetz zur Beauftragung einer Flugsicherungsorganisation
Artikel 2 V. v. 09.08.2021 BGBl. I S. 3568, 3569
Eingangsformel BAFÜbVO
... 2 des Luftverkehrsgesetzes, von denen § 27d Absatz 1b und § 31f Absatz 3a Satz 2 durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 4 Buchstabe d des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2287 ) eingefügt, § 32 Absatz 4 Satzteil vor Nummer 1 zuletzt durch Artikel 567 Nummer 2 ...

Verordnung zur Änderung der FS-An- und Abflug-Kostenverordnung und zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Luftverkehrsgesetz zur Beauftragung einer Flugsicherungsorganisation
V. v. 09.08.2021 BGBl. I S. 3568
Eingangsformel FSAAKVuaÄndV
... 2 des Luftverkehrsgesetzes, von denen § 27d Absatz 1b und § 31f Absatz 3a Satz 2 durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 4 Buchstabe d des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2287 ) eingefügt, § 32 Absatz 4 Satzteil vor Nummer 1 zuletzt durch Artikel 567 Nummer 2 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 131 MoPeG Änderung des Luftverkehrsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2287 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Absatz 1 Nummer ...