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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2025

§ 132 - Soldatenversorgungsgesetz (SVG)

Artikel 4 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932, 3958 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
Geltung ab 01.01.2025; FNA: 53-12 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 132 Übergangsregelung zur Minderung der Förderungsdauer


§ 132 wird in 1 Vorschrift zitiert

1§ 7 Absatz 7 Satz 2 und 3 gilt nur für Maßnahmen der militärischen Ausbildung derjenigen Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die am oder nach dem 1. Oktober 2021 in einem Dienstverhältnis als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit stehen. 2Für Maßnahmen der militärischen Ausbildung der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Oktober 2021 endete, gilt § 5 Absatz 6 Satz 2 in der bis zum 30. September 2021 geltenden Fassung.



 

Zitierungen von § 132 SVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 132 SVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für die Jahre 2023 und 2024 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2023/2024)
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Artikel 19 BBVAnpÄndG 2023/2024 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 132 folgende Angabe eingefügt: „§ 133 Übergangsregelung aus Anlass ... der Einführung der Ruhegehaltfähigkeit von Stellenzulagen". 2. Nach § 132 wird folgender § 133 eingefügt: „§ 133 Übergangsregelung aus ...