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§ 7 - Soldatenversorgungsgesetz (SVG)

Artikel 4 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932, 3958 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
Geltung ab 01.01.2025; FNA: 53-12 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 7 Förderung der schulischen und beruflichen Bildung der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit



(1) 1Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die nicht Inhaberinnen oder Inhaber eines Eingliederungsscheins sind, haben Anspruch auf Förderung ihrer schulischen und beruflichen Bildung nach der Wehrdienstzeit, wenn die Wehrdienstzeit auf mindestens vier Jahre festgesetzt worden ist. 2Die Förderung wird auf Antrag gewährt. 3Die Förderung beruflicher Erfahrungszeiten ist ausgeschlossen.

(2) 1Sieht der Förderungsplan nach § 5 Absatz 2 vor, dass ein bestimmtes schulisches oder berufliches Bildungsziel schon während der Wehrdienstzeit erreicht werden soll, und kann dieses Bildungsziel nicht oder nicht planmäßig durch Teilnahme an internen Maßnahmen erreicht werden, so kann die Teilnahme an Maßnahmen der schulischen und beruflichen Bildung nach Absatz 1 gefördert werden, wenn dienstliche Gründe dem nicht entgegenstehen. 2Eine zeitliche Anrechnung auf den Anspruch nach Absatz 5 findet während der Wehrdienstzeit nicht statt.

(3) Schulische Maßnahmen sind grundsätzlich an einer Bundeswehrfachschule zu durchlaufen.

(4) 1Der Anspruch entsteht nicht, wenn das Dienstverhältnis aus anderen Gründen endet als wegen Ablaufs der festgesetzten Wehrdienstzeit oder wegen Entlassung infolge Dienstunfähigkeit (§ 55 Absatz 2 des Soldatengesetzes). 2Sind bei einer Entlassung auf eigenen Antrag Übergangsgebührnisse nach § 16 Absatz 5 bewilligt worden, kann die Förderung der schulischen oder beruflichen Bildung bis zur Dauer des Zeitraums gewährt werden, für den Übergangsgebührnisse zustehen.

(5) Die Förderungsdauer nach der Wehrdienstzeit beträgt nach einer Wehrdienstzeit von

1.
4 und weniger als 5 Jahren bis zu 12 Monate,

2.
5 und weniger als 6 Jahren bis zu 18 Monate,

3.
6 und weniger als 7 Jahren bis zu 24 Monate,

4.
7 und weniger als 8 Jahren bis zu 30 Monate,

5.
8 und weniger als 9 Jahren bis zu 36 Monate,

6.
9 und weniger als 10 Jahren bis zu 42 Monate,

7.
10 und weniger als 11 Jahren bis zu 48 Monate,

8.
11 und weniger als 12 Jahren bis zu 54 Monate und

9.
12 und mehr Jahren bis zu 60 Monate.

(6) 1Die Förderungsdauer nach Absatz 5 wird nach Maßgabe der Absätze 7 bis 9 und 11 vermindert. 2Für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren reduziert sich der Umfang der Minderung nach den Absätzen 7 bis 9 um 50 Prozent. 3Die Förderungsdauer nach Absatz 5 soll in unmittelbarem Anschluss an das Dienstzeitende, kann aber noch innerhalb von sechs Jahren danach genutzt werden.

(7) 1Die Förderungsdauer nach Absatz 5 vermindert sich um neun Monate, wenn die militärfachliche Ausbildung zum Bestehen einer Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, zu einem vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufsabschluss, einer Laufbahnprüfung im mittleren Dienst oder einem Abschluss nach den Empfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft geführt hat. 2Hat die zum Bestehen der Abschlussprüfung nach Satz 1 führende Maßnahme der militärischen Ausbildung zwischen drei und zwölf Monaten gedauert, beschränkt sich die Minderung auf drei Monate. 3Eine Minderung entfällt, wenn die Maßnahme weniger als drei Monate gedauert hat. 4Im Falle des Erreichens mehrerer Abschlüsse im Sinne der Sätze 1 und 2 beschränkt sich die Minderung nach diesem Absatz auf höchstens neun Monate.

(8) 1Die Förderungsdauer nach Absatz 5 vermindert sich ferner um sechs Monate, wenn die Soldatin oder der Soldat im Rahmen der militärfachlichen Ausbildung eine Fortbildungsmaßnahme öffentlicher oder privater Träger abgeschlossen hat, die

1.
als Regelzugang einen Abschluss nach einem nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 25 der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf, einen vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufsabschluss oder einen Abschluss der ersten oder zweiten beruflichen Fortbildungsstufe nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung voraussetzt und

2.
in einer fachlichen Richtung gezielt auf öffentlichrechtliche Prüfungen zu Abschlüssen auf der Grundlage der §§ 53 bis 53d, 54 oder 106 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes oder der §§ 42 bis 42d, 42f, 45, 51a, 122 oder 125 Absatz 2 der Handwerksordnung, auf gleichwertige Abschlüsse nach bundes- und landesrechtlichen Regelungen, auf Weiterbildungen nach den Empfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft oder auf Fortbildungen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen an anerkannten Ergänzungsschulen vorbereitet.

2Im Falle des Erreichens mehrerer Abschlüsse im Sinne des Satzes 1 beschränkt sich die Minderung nach diesem Absatz auf sechs Monate. 3Bei Nichterreichen des Abschlusses wird die Förderungsdauer nach Absatz 5 im Umfang der tatsächlichen Teilnahme bis zu sechs Monaten gemindert, es sei denn, die Teilnahme musste aus dienstlichen Gründen vor Erreichen des Abschlusses beendet werden. 4Dies gilt auch, wenn bereits ein Minderungstatbestand nach Absatz 7 erfüllt ist.

(9) Die Förderungsdauer nach Absatz 5 vermindert sich ferner um sechs Monate, wenn die militärische Ausbildung zum Erwerb der Fahrlehrerlaubnis geführt hat.

(10) 1Für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die einen Studienabschluss oder vergleichbaren Abschluss an einer staatlichen Hochschule, an einer staatlich anerkannten Hochschule oder an einer vergleichbaren Bildungseinrichtung auf Kosten des Bundes erworben haben, beträgt die Förderungsdauer zwölf Monate in den Fällen des Absatzes 5 Nummer 1 bis 8 und 24 Monate in den Fällen des Absatzes 5 Nummer 9. 2Für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die auf Grund eines nach den Laufbahnvorschriften geforderten Studienabschlusses oder vergleichbaren Abschlusses an einer staatlichen Hochschule, an einer staatlich anerkannten Hochschule oder an einer vergleichbaren Bildungseinrichtung in die Bundeswehr eingestellt worden sind, und für Unteroffizierinnen und Unteroffiziere des Militärmusikdienstes, die im Rahmen ihrer militärfachlichen Ausbildung eine staatliche Hochschule, eine staatlich anerkannte Hochschule oder eine vergleichbare Bildungseinrichtung besucht und das vorgegebene Studienziel unterhalb eines Studienabschlusses oder vergleichbaren Abschlusses auf Kosten des Bundes erreicht haben, beträgt die Förderungsdauer nach einer Wehrdienstzeit von

1.
4 und weniger als 5 Jahren bis zu 7 Monate,

2.
5 und weniger als 6 Jahren bis zu 10 Monate,

3.
6 und weniger als 7 Jahren bis zu 12 Monate,

4.
7 und weniger als 8 Jahren bis zu 17 Monate,

5.
8 und weniger als 9 Jahren bis zu 21 Monate,

6.
9 und weniger als 10 Jahren bis zu 25 Monate,

7.
10 und weniger als 11 Jahren bis zu 29 Monate,

8.
11 und weniger als 12 Jahren bis zu 33 Monate und

9.
12 und mehr Jahren bis zu 36 Monate.

(11) 1Für die Teilnahme an Studiengängen oder vergleichbaren Bildungsgängen an einer staatlichen Hochschule, an einer staatlich anerkannten Hochschule oder an einer vergleichbaren Bildungseinrichtung im Rahmen der militärischen Ausbildung der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit und der Unteroffizierinnen und Unteroffiziere des Militärmusikdienstes wird die Förderungsdauer nach Absatz 5 auch dann im Umfang der Dauer der tatsächlichen Teilnahme vermindert, wenn der vorgesehene Abschluss nicht erreicht wurde, es sei denn, die Teilnahme musste aus dienstlichen Gründen vor Erreichen des Abschlusses beendet werden. 2Unbeschadet einer Verminderung nach Satz 1 verbleibt bei einer Wehrdienstzeit von vier bis sechs Jahren stets ein zeitlicher Anspruch von sechs Monaten, jedes weitere vollständig abgeleistete Dienstjahr erhöht den Anspruch um einen weiteren Monat.

(12) 1Soweit es zur Umsetzung des Förderungsplans erforderlich ist, kann ausnahmsweise eine Freistellung vom militärischen Dienst gewährt werden. 2Der Freistellungszeitraum verkürzt nach § 16 Absatz 2 Satz 3 den Bezugszeitraum der Übergangsgebührnisse. 3Satz 2 gilt nicht für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren.

(13) 1Das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Behörde der Bundeswehrverwaltung kann auf Antrag zum Ausgleich von Störungen im Förderungsverlauf die Förderung der Teilnahme an einer bewilligten Maßnahme der schulischen und beruflichen Bildung über die nach Absatz 5 vorgesehenen Zeiträume hinaus verlängern. 2Die Verlängerung kommt grundsätzlich nur einmal in dem im Einzelfall notwendigen Umfang in Betracht.



 

Zitierungen von § 7 SVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 SVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 SVG Zweck und Arten
... Teilnahme an dienstzeitbegleitenden Bildungs- und Eingliederungsmaßnahmen (§§ 6, 7 Absatz 2 und § 9 Absatz 4), 3. den Besuch von Lehrgängen an einer Bundeswehrfachschule ... § 9 Absatz 4), 3. den Besuch von Lehrgängen an einer Bundeswehrfachschule ( § 7 ), 4. die Förderung der beruflichen Bildung in öffentlichen und privaten ... Förderung der beruflichen Bildung in öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen ( § 7 ) und 5. Hilfen zur Eingliederung in das zivile Erwerbsleben (§§ 9 bis 14). ...
§ 5 SVG Berufsberatung der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit
... ihrer zivilberuflichen Bildung, Eingliederung sowie deren Förderung nach den §§ 6 bis 14 frühzeitig und umfassend zu beraten. Die Berufsberatung ist verbindliche ...
§ 8 SVG Kosten der schulischen und beruflichen Bildung
... grundsätzlich bis zu den Kostenhöchstbeträgen, die nach der im Einzelfall nach § 7 zustehenden Förderungsdauer gestaffelt sind, vom Bund übernommen. ...
§ 9 SVG Eingliederungsmaßnahmen
... keine zivilberuflich anerkannte militärfachliche Aus- oder Weiterbildung im Sinne des § 7 Absatz 7 bis 10 erhalten haben, haben Anspruch darauf, vor dem Ende ihrer Wehrdienstzeit unter Freistellung vom ... auf Zeit, die keinen Anspruch auf Förderung der schulischen und beruflichen Bildung nach § 7 Absatz 5 haben, gilt Satz 2 nur unter der Voraussetzung, dass die Maßnahme innerhalb eines Jahres ...
§ 10 SVG Förderung zur Teilhabe am zivilberuflichen Erwerbsleben
... Anpassungs-, Umschulungs- oder Eingliederungsmaßnahmen. Die §§ 5 bis 7 , 9 und 11 sind mit dem Ziel entsprechend anzuwenden, die Erwerbsfähigkeit der Soldatinnen ...
§ 11 SVG Anrechnung der Zeit der Förderung der beruflichen Bildung und des Wehrdienstes auf die Berufs- und Betriebszugehörigkeit bei anschließenden Beschäftigungsverhältnissen
... Die Zeit einer nach § 7 geförderten Maßnahme der beruflichen Bildung wird auf die Berufszugehörigkeit ... angerechnet. Soweit Wehrdienstzeiten nicht nach Satz 1 oder als Zeit einer nach § 7 geförderten Maßnahme der beruflichen Bildung nach Absatz 1 voll zu berücksichtigen ... auf die Berufszugehörigkeit angerechnet. (3) Die Zeiten einer nach § 7 geförderten Maßnahme der beruflichen Bildung und des Wehrdienstes werden nach den ... (4) Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst werden Zeiten einer nach § 7 geförderten Maßnahme der beruflichen Bildung und des Wehrdienstes nach Maßgabe ... 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn eine Soldatin oder ein Soldat im Anschluss an eine nach § 7 geförderte Maßnahme der beruflichen Bildung oder an den Wehrdienst eine für den ... sowie auf Wartezeiten für den Erwerb des Urlaubsanspruchs werden Zeiten einer nach § 7 geförderten Maßnahme der beruflichen Bildung und des Wehrdienstes nicht angerechnet. ...
§ 14 SVG Stellenvorbehalt
... 13 Absatz 3 Satz 1 einzustellen. Das gilt auch, wenn eine Soldatin oder ein Soldat nach § 7 Absatz 12 vom militärischen Dienst freigestellt wird; an die Stelle des Eingliederungsscheins oder ...
§ 15 SVG Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
... Das Nähere zur Durchführung der Förderung nach den §§ 5 bis 9, 54 und 55 bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des ...
§ 16 SVG Übergangsgebührnisse
... Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit einem Förderungsanspruch nach § 7 Absatz 10 erhalten Übergangsgebührnisse entsprechend der dort festgelegten Dauer der ... Absatz 4 erzielt wird, 2. Zeiten einer Freistellung vom militärischen Dienst nach § 7 Absatz 12 . Die Bezugszeiträume verkürzen sich ferner um den Umfang einer ... verkürzen sich ferner um den Umfang einer Minderung nach Maßgabe des § 7 Absatz 6 Satz 2, Absatz 7 bis 9 und 11 ; bei einer Verkürzung nach Absatz 11 verbleibt ein Anspruch auf ... sich um einen Bildungszuschuss, wenn und solange während des Bezugszeitraums an einer nach § 7 geförderten Maßnahme der schulischen und beruflichen Bildung in Vollzeitform ... bis zu dessen Höhe angerechnet. (4) Wird die Förderungsdauer nach § 7 Absatz 13 zu Gunsten einer Vollzeitausbildung verlängert, sind für die Zeit der Verlängerung ...
§ 19 SVG Übergangsbeihilfe
... 6 Satz 3 des Soldatengesetzes nach Rückgabe des Eingliederungsscheins Versorgung nach den §§ 7 und 16 sowie Übergangsbeihilfe nach Absatz 2 oder, sofern sie oder er nach § 13 Absatz 3 ...
§ 21 SVG Berücksichtigung früherer Dienstverhältnisse
... sich ihre oder seine Ansprüche auf Berufsförderung und Dienstzeitversorgung nach den §§ 7 , 16 und 19 nach der Gesamtdienstzeit. Entlassungsgeld, das der Soldatin oder dem ... gewährt werden, wenn 1. sie oder er entweder den Anspruch auf Förderung nach § 7 bereits vollständig ausgeschöpft oder nur noch einen Restanspruch auf Förderung im ...
§ 22 SVG Berufsförderung und Dienstzeitversorgung nach Beurlaubung ohne Dienstbezüge und Teilzeitbeschäftigung
... Wehrdienstverhältnisses ohne Wehrsold beurlaubt worden sind, sind die nach den §§ 7 , 16 und 64 Absatz 1 Satz 2 zustehenden Versorgungsleistungen in ihrer Bezugsdauer, die nach § ... nach § 40 Absatz 4 Satz 1 des Soldatengesetzes werden bei der Berechnung der nach den §§ 7 , 16, 19 und 64 Absatz 1 Satz 2 zustehenden Versorgungsbezüge nicht berücksichtigt. ... Teilzeitbeschäftigung von Soldatinnen auf Zeit oder von Soldaten auf Zeit sind die nach den §§ 7 , 16 und 64 Absatz 1 Satz 2 zustehenden Versorgungsleistungen in ihrer Bezugsdauer und die nach ...
§ 23 SVG Berücksichtigung von Beurlaubung ohne Dienstbezüge und Teilzeitbeschäftigung bei Dienstzeiten
...  (3) Bei Teilzeitbeschäftigungen werden die Ansprüche nach § 7 sowie in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2, 4 und 5 die dort genannten Zeiten in dem ...
§ 54 SVG Berufsförderung der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten
... 6 Absatz 1 und 3 sowie § 9 Absatz 1, 3, 4 und 7 gewährt werden. (5) § 7 gilt entsprechend. Bei der Anwendung des Absatzes 3 Satz 1 gelten auch § 6 Absatz 1 ...
§ 81 SVG Anzeigepflicht
... Frühere Soldatinnen und frühere Soldaten, die einen Anspruch auf Förderung nach § 7 haben oder hatten, sind verpflichtet, dem Karrierecenter der Bundeswehr - ... oder nach dem Abschluss einer Maßnahme der schulischen oder beruflichen Bildung nach § 7 erfolgt, den Stand ihrer zivilberuflichen Eingliederung ...
§ 83 SVG Umzugskostenvergütung
... auf Zeit, die oder der Anspruch auf Förderung der schulischen oder beruflichen Bildung nach § 7 hat, Inhaberin oder Inhaber eines Eingliederungsscheins nach § 13 ist oder Anspruch auf ... 1. vor Beendigung des Dienstverhältnisses aus Anlass der Durchführung einer nach § 7 geförderten Maßnahme der schulischen und beruflichen Bildung oder einer Maßnahme ...
§ 121 SVG Übergangsregelungen aus Anlass des Berufsförderungsfortentwicklungsgesetzes
... Soweit neue Minderungstatbestände oder größere Minderungsumfänge in § 7 eingeführt worden sind, werden diese erst bei Förderungsmaßnahmen wirksam, die ...
§ 126 SVG Übergangsregelungen aus Anlass des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes
... bis zum 31. Dezember 2017 umgewandelt wird. § 4 Absatz 1, § 5 Absatz 3, § 7 Absatz 7, 9 und 12 , § 8 Absatz 1 und 2, die §§ 9, 10 und 16 Absatz 4 und 6, die §§ 17 und 19 ... des Personalbedarfs erforderlich ist. Die Höhe des Anspruchs nach § 7 Absatz 11 darf in den Fällen des Satzes 1 die Höhe des Förderungsanspruchs nach § 5 ...
§ 132 SVG Übergangsregelung zur Minderung der Förderungsdauer
... § 7 Absatz 7 Satz 2 und 3 gilt nur für Maßnahmen der militärischen Ausbildung derjenigen Soldatinnen auf ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

8. SGB IV-Änderungsgesetz (8. SGB IV-ÄndG)
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Artikel 21 8. SGB IV-ÄndG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
... verkürzen sich ferner um den Umfang einer Minderung nach Maßgabe des § 7 Absatz 6 Satz 2, Absatz 7 bis 9 und 11 ; bei einer Verkürzung nach Absatz 11 verbleibt ein Anspruch auf ...

Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Artikel 10 SVReformG Änderung des Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetzes
... § 5 Absatz 5 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „nach § 7 Absatz 6 des Soldatenversorgungsgesetzes " ersetzt. 7. In § 9 werden die Wörter „§ 39 des ... 5, 11 und 12 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „ §§ 7 , 16 und 19 des Soldatenversorgungsgesetzes" ...
Artikel 17 SVReformG Änderung der Berufsförderungsverordnung
... 3 wird wie folgt gefasst: „Teil 3 Förderung der schulischen Bildung nach § 7 des Soldatenversorgungsgesetzes ". e) Die Angabe zu Teil 4 wird wie folgt gefasst: „Teil 4 ... 4 wird wie folgt gefasst: „Teil 4 Förderung der beruflichen Bildung nach § 7 des Soldatenversorgungsgesetzes ". f) Die Angabe zu § 29 wird wie folgt gefasst: „§ ... 29 wird wie folgt gefasst: „§ 29 Bestandteile der Bewilligungen nach § 7 des Soldatenversorgungsgesetzes ". g) Die Angabe zu Teil 5 wird wie folgt gefasst: „Teil 5 ... „nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „nach § 7 des Soldatenversorgungsgesetzes " ersetzt. 9. Die Überschrift zu Teil 3 wird wie folgt gefasst:  ... 3 wird wie folgt gefasst: „Teil 3 Förderung der schulischen Bildung nach § 7 des Soldatenversorgungsgesetzes ". 10. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird ... § 5 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „im Sinne des § 7 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes " ersetzt. bb) In Nummer 2 werden die Wörter „im Sinne des § 6 ... „nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „nach § 7 des Soldatenversorgungsgesetzes " ersetzt. 11. In § 12 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „nach ... 4 wird wie folgt gefasst: „Teil 4 Förderung der beruflichen Bildung nach § 7 des Soldatenversorgungsgesetzes ". 13. In § 16 Absatz 1 zweiter Halbsatz werden die Wörter „nach ... „nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „nach § 7 des Soldatenversorgungsgesetzes " ersetzt. 14. In § 18 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „im Rahmen ... des § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „im Rahmen des § 7 des Soldatenversorgungsgesetzes " ersetzt. 15. § 19 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird ... § 5 Absatz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „nach § 7 Absatz 5 des Soldatenversorgungsgesetzes " ersetzt. bb) Der Satzteil nach der Tabelle wird wie folgt geändert: ... § 5 Absatz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „nach § 7 Absatz 5 des Soldatenversorgungsgesetzes " ersetzt. bbb) In Nummer 1 werden die Wörter „nach § 5 Absatz 6 ... 5 Absatz 6 bis 8 und 10 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „nach § 7 Absatz 7 bis 9 und 11 des Soldatenversorgungsgesetzes " ersetzt. ccc) In Nummer 2 werden die Wörter „des § 5 Absatz 9 ... § 5 Absatz 9 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „des § 7 Absatz 10 des Soldatenversorgungsgesetzes " ersetzt. ddd) In Nummer 3 werden die Wörter „nach den §§ ... § 5 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „nach § 7 Absatz 5 des Soldatenversorgungsgesetzes " ersetzt. b) In Absatz 3 werden die Wörter „nach § 4 Absatz 2 ... 5 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „nach § 6 Absatz 2 oder § 7 des Soldatenversorgungsgesetzes " ersetzt. 17. In § 21 Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „nach ... „nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „nach § 7 des Soldatenversorgungsgesetzes " ersetzt. 18. In § 28 Absatz 5 werden die Wörter „nach § 60 ... § 29 wird wie folgt gefasst: „§ 29 Bestandteile der Bewilligungen nach § 7 des Soldatenversorgungsgesetzes ". 20. Die Überschrift zu Teil 5 wird wie folgt gefasst:  ... wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „im Sinne des § 7 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes " durch die Wörter „nach § 9 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes" ... „nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „nach § 7 des Soldatenversorgungsgesetzes " ersetzt. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 ... 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter „nach § 7 Absatz 4 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes " durch die Wörter „nach § 9 Absatz 4 Satz 1 des ... „nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „nach § 7 des Soldatenversorgungsgesetzes " ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter „nach § 5 Absatz 5 des ... § 5 Absatz 5 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „nach § 7 Absatz 6 des Soldatenversorgungsgesetzes " ersetzt. d) In Absatz 4 werden die Wörter „nach § 5 des ... „nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „nach § 7 des Soldatenversorgungsgesetzes " ersetzt. 22. In § 32a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „im Sinne ... ersetzt. 22. In § 32a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „im Sinne des § 7 Absatz 9 des Soldatenversorgungsgesetzes " durch die Wörter „im Sinne des § 9 Absatz 9 des ... Soldatenversorgungsgesetzes". b) In Absatz 1 werden die Wörter „nach § 7 Abs. 3 des Soldatenversorgungsgesetzes " durch die Wörter „nach § 9 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes" ... b) In Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz werden die Wörter „nach § 7 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes " durch die Wörter „nach § 9 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes" ... ersetzt. c) In Absatz 2 werden die Wörter „im Sinne des § 7 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes " durch die Wörter „im Sinne des § 9 Absatz 4 des ... 5 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „nach den §§ 6 und 7 des Soldatenversorgungsgesetzes " ersetzt. 26. § 36a wird wie folgt geändert: a) In der ... wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter „nach § 7 Absatz 8 des Soldatenversorgungsgesetzes " durch die Wörter „nach § 9 Absatz 5 des Soldatenversorgungsgesetzes" ... 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter „nach § 7 Absatz 5 des Soldatenversorgungsgesetzes " durch die Wörter „nach § 9 Absatz 5 des Soldatenversorgungsgesetzes" ... ersetzt. bb) In Satz 2 zweiter Halbsatz werden die Wörter „nach § 7 Absatz 5 Satz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes " durch die Wörter „nach § 9 Absatz 5 Satz 3 des ...
Artikel 54 SVReformG Änderung der Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag
... beim Deutschen Bundestag vom 20. August 2013 (BGBl. I S. 3282) werden die Wörter „ § 7 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes " durch die Wörter „§ 9 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes" ...
Artikel 70 SVReformG Änderung des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes
... „§ 5 Absatz 5 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „ § 7 Absatz 6 des Soldatenversorgungsgesetzes " und die Wörter „§ 5 Absatz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die ... „§ 5 Absatz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „ § 7 Absatz 5 des Soldatenversorgungsgesetzes " ersetzt. dd) In Nummer 4 werden die Wörter „§ 5 Absatz 6 bis 9 ... „§ 5 Absatz 6 bis 9 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „ § 7 Absatz 7 bis 11 des Soldatenversorgungsgesetzes ", die Wörter „§ 5 Absatz 5 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die ... „§ 5 Absatz 5 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „ § 7 Absatz 6 des Soldatenversorgungsgesetzes " und die Wörter „§ 5 Absatz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die ... „§ 5 Absatz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „ § 7 Absatz 5 des Soldatenversorgungsgesetzes " ersetzt. ee) In Nummer 5 werden die Wörter „§ 42 des ...