Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass die Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen zum Zweck der medizinischen Forschung nur mit Einwilligung nach Aufklärung und Befragung nach Maßgabe der
§§ 134,
135 und des
§ 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, Absatz 2 und 3 erfolgt.
§ 184 StrlSchV Ordnungswidrigkeiten (vom 20.04.2024) ... 2 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass eine Übersendung erfolgt, 27. entgegen § 133 nicht dafür sorgt, dass die Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung in der ...