Das
Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1029) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 4 Absatz 3 werden die Wörter „Erhebung, Verarbeitung und Nutzung" durch das Wort „Verarbeitung" ersetzt.
- 2.
- In § 36 Absatz 2 Satz 4 wird das Wort „verwendet" durch die Wörter „gespeichert, verändert, genutzt, übermittelt und in der Verarbeitung eingeschränkt" ersetzt.
- 3.
- § 118 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1a wird das Wort „Rentenversicherungsträger" durch das Wort „Rentenversicherung" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „der bei ihr für die Prüfung bei den Arbeitgebern geführten Datei (§ 28p Abs. 8 Satz 2 des Vierten Buches)" durch die Wörter „des bei ihr für die Prüfung bei den Arbeitgebern geführten Dateisystems (§ 28p Absatz 8 Satz 2 des Vierten Buches)" ersetzt.
- 4.
- In § 120 Nummer 2 werden nach den Wörtern „die Verfahren" die Wörter „und die Kosten" eingefügt.
- 5.
- § 128h Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Wörter „Verarbeitung und Nutzung" durch das Wort „Verarbeitung" ersetzt.
- b)
- In Satz 3 wird das Wort „verwendet" durch die Wörter „gespeichert, verändert, genutzt, übermittelt oder in der Verarbeitung eingeschränkt" ersetzt.
Gesetz zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften
G. v. 30.11.2019 BGBl. I S. 1948