Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 36 - Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII)

Artikel 1 G. v. 27.12.2003 BGBl. I S. 3022, 3023; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 860-12 Sozialgesetzbuch
| |

§ 36 Sonstige Hilfen zur Sicherung der Unterkunft



(1) 1Schulden können nur übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. 2Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. 3Geldleistungen können als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden.

(2) 1Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe oder der Stelle, die von ihm zur Wahrnehmung der in Absatz 1 bestimmten Aufgaben beauftragt wurde, unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,

2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,

3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,

4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung sowie

5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.

2Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. 3Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit des Mieters beruht. 4Die übermittelten Daten dürfen auch für entsprechende Zwecke der Sozialen Entschädigung, soweit es sich um Besondere Leistungen im Einzelfall nach Kapitel 11 des Vierzehnten Buches handelt, gespeichert, verändert, genutzt, übermittelt und in der Verarbeitung eingeschränkt werden.



 
Anzeige


 

Frühere Fassungen von § 36 SGB XII

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2024Artikel 1 Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze
vom 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
aktuell vorher 26.11.2019Artikel 133 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
vom 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
aktuell vorher 01.01.2011 (29.03.2011)Artikel 3 Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
vom 24.03.2011 BGBl. I S. 453
aktuellvor 01.01.2011 (29.03.2011)früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 36 SGB XII

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 36 SGB XII verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB XII selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 SGB XII Leistungen (vom 01.01.2020)
... Sozialhilfe umfasst: 1. Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 bis 40), 2. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 bis ...
§ 21 SGB XII Sonderregelung für Leistungsberechtigte nach dem Zweiten Buch (vom 01.01.2011)
... die nicht hilfebedürftig nach § 9 des Zweiten Buches sind, Leistungen nach § 36 erhalten. Bestehen über die Zuständigkeit zwischen den beteiligten ...
§ 121 SGB XII Bundesstatistik für das Dritte und Fünfte bis Neunte Kapitel (vom 01.01.2020)
... denen a) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel (§§ 27 bis 40), b) Hilfen zur Gesundheit nach dem Fünften Kapitel (§§ 47 bis ...
§ 122 SGB XII Erhebungsmerkmale (vom 01.01.2024)
... nach Monat und Jahr, die in den § 27a Absatz 3, §§ 27b, 30 bis 33, §§ 35 bis 38 und 133a genannten Bedarfe je Monat, Nettobedarf je Monat, Art und jeweilige Höhe des ...
§ 147 SGB XII Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts (vom 01.01.2024)
... in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz erhalten, gelten die Vorschriften des § 36 Absatz 2 Satz 4 , des § 43 Absatz 3 Satz 2 und 3, des § 82 Absatz 1 Satz 2 und des § 128d Absatz 1 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 02.12.2006 BGBl. I S. 2670
Artikel 1 SGB12uaÄndG Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
... denen a) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel (§§ 27 bis 40), b) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel ...

Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Artikel 1 SGBXIIuXIVÄndG Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
... 1 Satz 2 bis 6 für die Aufwendungen für Unterkunft" ersetzt. 4. In § 36 Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz" ... nach Monat und Jahr, die in den § 27a Absatz 3, §§ 27b, 30 bis 33, §§ 35 bis 38 und 133a genannten Bedarfe je Monat, Nettobedarf je Monat, Art und jeweilige Höhe des ... in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz erhalten, gelten die Vorschriften des § 36 Absatz 2 Satz 4 , des § 43 Absatz 3 Satz 2 und 3, des § 82 Absatz 1 Satz 2 und des § 128d Absatz 1 ...
Artikel 2 SGBXIIuXIVÄndG Weitere Änderungen des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
...  1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe zu § 147 gestrichen. 2. Dem § 36 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Gleiches gilt für die Zwecke der ...

Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 453
Artikel 3 EGRBEG Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
...  § 35 Unterkunft und Heizung § 35a Satzung § 36 Sonstige Hilfen zur Sicherung der Unterkunft Fünfter Abschnitt Gewährung ... dem Dritten Kapitel vor." 6. In § 20 Satz 2 wird die Angabe „§ 36 " durch die Angabe „§ 39" ersetzt. 7. In § 21 Satz 2 wird die ... 7. In § 21 Satz 2 wird die Angabe „§ 34" durch die Angabe „§ 36 " ersetzt. 8. Die §§ 27 bis 29 werden durch folgenden Ersten Abschnitt ... soll die Bewilligungsentscheidung widerrufen werden." 13. Die §§ 35 und 36 werden durch folgenden Vierten Abschnitt ersetzt: „Vierter Abschnitt Unterkunft ... 35 Absatz 3 und 4 Satz 2 und 3 nicht anzuwenden. § 36 Sonstige Hilfen zur Sicherung der Unterkunft (1) Schulden können nur ... nach dem Bundesversorgungsgesetz verwendet werden." 14. Nach § 36 wird folgende Überschrift eingefügt: „Fünfter Abschnitt ... beizufügen." 27. In § 46a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 36 Satz 1" durch die Angabe „§ 39 Satz 1" ersetzt. 28. § 72 wird ... 36. In § 117 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 36 " durch die Angabe „§ 39" ersetzt. 37. § 122 wird wie folgt ... „§ 27a Absatz 3, §§ 27b, 30 bis 33, 34 Absatz 2 bis 7, §§ 35 bis 38 und 133a" ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 42 ...

Gesetz zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung des Sozialgesetzbuches
G. v. 24.09.2008 BGBl. I S. 1856
Artikel 2d WoGG-NG Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
... die den Trägern der Sozialhilfe nach § 43 Abs. 1 wegen der Nichtanwendung von § 36 Satz 1 sowie nach § 43 Abs. 2 wegen der Nichtberücksichtigung von ...

Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes
G. v. 07.07.2009 BGBl. I S. 1707
Artikel 1 KtoPfRefG Änderung der Zivilprozessordnung
... im Sinne des § 7 Abs. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder der §§ 19, 20, 36 Satz 1 oder 43 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch lebende Personen, denen er nicht aufgrund ...

Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 133 2. DSAnpUG-EU Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
... Verarbeitung und Nutzung" durch das Wort „Verarbeitung" ersetzt. 2. In § 36 Absatz 2 Satz 4 wird das Wort „verwendet" durch die Wörter „gespeichert, verändert, ...