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§ 135d - Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)

Artikel 1 G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2477, 2482; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 24.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 228
Geltung ab 01.01.1989; FNA: 860-5 Sozialgesetzbuch
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§ 135d Transparenz der Qualität der Krankenhausbehandlung



(1) 1Der Gemeinsame Bundesausschuss ist berechtigt und verpflichtet, in einem Transparenzverzeichnis zur Krankenhausbehandlung in Deutschland im Internet die in Absatz 3 genannten Informationen und Bewertungen dieser Informationen barrierefrei in leicht verständlicher, interaktiver Form und bürokratiearm zu veröffentlichen. 2Der Gemeinsame Bundesausschuss aktualisiert das Transparenzverzeichnis fortlaufend auf Grundlage aktueller Daten und Bewertungen nach Absatz 3 und untersucht die Nutzung des Transparenzverzeichnisses durch die Öffentlichkeit. 3Er benennt eine Stelle, die die technische Umsetzung der Veröffentlichung des Transparenzverzeichnisses durchführt. 4Die Veröffentlichung von Informationen im Transparenzverzeichnis erfolgt ohne Personenbezug. 5Die nach Satz 3 benannte Stelle stellt die im Transparenzverzeichnis veröffentlichten Bewertungen in maschinenlesbarer Form sowie über eine technische Schnittstelle öffentlich entgeltfrei zur Verfügung.

(2) 1Der Gemeinsame Bundesausschuss beauftragt eine Stelle, die für die Veröffentlichung und Aktualisierung des Transparenzverzeichnisses die erforderlichen stets aktuellsten Daten fortlaufend aufbereitet und für das Transparenzverzeichnis geeignete Bewertungen dieser Daten im Bundesvergleich vornimmt. 2Die nach § 299 Absatz 3 Satz 1 bestimmte unabhängige Stelle übermittelt der nach Satz 1 beauftragten Stelle für diesen Zweck die Daten für die in § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Maßnahmen zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung. 3Bei der Aufbereitung und Bewertung wählt die beauftragte Stelle aus den Daten, die sie von der nach § 299 Absatz 3 Satz 1 bestimmten unabhängigen Stelle für die in § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Maßnahmen zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung erhält, die für das Transparenzverzeichnis geeigneten patientenrelevanten Ergebnisse aus und führt diese mit den nach § 21 Absatz 3d Satz 3 des Krankenhausentgeltgesetzes vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus übermittelten Auswertungen und der nach § 40 Absatz 2 Satz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus übermittelten Liste zusammen. 4Die nach Satz 1 beauftragte Stelle kann auf Grundlage der nach § 21 Absatz 3d Satz 3 des Krankenhausentgeltgesetzes vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus übermittelten Auswertungen und der nach § 40 Absatz 2 Satz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus übermittelten Liste weitere Auswertungen und Bewertungen vornehmen und auf Grundlage dieser Auswertungen und Bewertungen neue risikoadjustierte Qualitätsindikatoren zu Sterblichkeit und periprozeduralen Komplikationen sowie zur Darstellung patientenrelevanter Prozesse entwickeln. 5Die nach Satz 1 beauftragte Stelle übermittelt die nach den Sätzen 1 bis 4 aufbereiteten aktuellsten Daten und vorgenommenen Bewertungen dieser Daten jeweils ohne Personenbezug unverzüglich an die nach Absatz 1 Satz 3 benannte Stelle. 6Die nach Satz 1 beauftragte Stelle hat bei der Übermittlung gegenüber der nach Absatz 1 Satz 3 benannten Stelle die Richtigkeit und Sachlichkeit der übermittelten Daten zu erklären. 7Satz 6 gilt nicht für die nach § 21 Absatz 3d Satz 3 des Krankenhausentgeltgesetzes vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus übermittelten Auswertungen und die nach § 40 Absatz 2 Satz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus übermittelte Liste. 8Jede inhaltliche Veränderung der Auswahl und der Bewertung der für die Veröffentlichung und Aktualisierung von Informationen im Transparenzverzeichnis erforderlichen Daten durch die nach Satz 1 beauftragte Stelle bedarf der Zustimmung des Gemeinsamen Bundesausschusses. 9Im Einvernehmen mit dem Gemeinsamen Bundesausschuss kann die von ihm nach Satz 1 beauftragte Stelle bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 4 unabhängige Sachverständige einbeziehen, ohne dabei einen Zugriff auf personenbezogene Daten zu gewähren.

(3) 1Im Transparenzverzeichnis nach Absatz 1 Satz 1 sind folgende Informationen zu einzelnen Standorten von Krankenhäusern im Sinne des Satzes 2 sowie Bewertungen dieser Informationen zu veröffentlichen:

1.
die Fallzahl der erbrachten Leistungen differenziert nach den nach § 135e Absatz 2 Satz 2 maßgeblichen Leistungsgruppen sowie die Fallzahl der für Patienten besonders relevanten erbrachten Leistungen, die das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus im Einvernehmen mit der nach Absatz 2 Satz 1 beauftragten Stelle bestimmt,

2.
die nach Absatz 4 zugeordnete Versorgungsstufe,

3.
die personelle Ausstattung im Verhältnis zum Leistungsumfang,

4.
die patientenrelevanten Ergebnisse aus den in § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Maßnahmen zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung, auch in zusammengefasster Form,

5.
das Vorliegen aussagekräftiger Qualitätssiegel und Zertifikate über die stationäre Versorgung, die ein Krankenhausträger oder ein Herausgeber eines Zertifikats für ein Krankenhaus gegenüber der nach Absatz 2 Satz 1 beauftragten Stelle nachgewiesen hat,

6.
die Erfüllung der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 beschlossenen Mindestmengen sowie der Entscheidungen der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörden nach § 136b Absatz 5a über die Nichtanwendung von § 136b Absatz 5 Satz 1 und 2,

7.
die Stufe der Notfallversorgung nach dem vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136c Absatz 4 beschlossenen gestuften System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern,

8.
die dem Krankenhaus für einen Krankenhausstandort nach § 6a Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zugewiesenen Leistungsgruppen, einschließlich der nach § 6a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zugewiesenen Leistungsgruppen, die dem Krankenhaus für einen Krankenhausstandort nach § 6a Absatz 1 Satz 8 Nummer 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes nach landesrechtlichen Vorschriften zugewiesenen Leistungsgruppen und die für einen Krankenhausstandort in einem nach § 109 Absatz 1 Satz 1 abgeschlossenen Versorgungsvertrag vereinbarten Leistungsgruppen, einschließlich der in einem nach § 109 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3a Satz 4 abgeschlossenen Versorgungsvertrag vereinbarten Leistungsgruppen, sowie die Erfüllung oder Nichterfüllung der jeweils maßgeblichen Qualitätskriterien; § 135e Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend, und

9.
die Ausweisung in der nach § 40 Absatz 2 Satz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes veröffentlichten Liste.

2Der Standort eines Krankenhauses bestimmt sich nach § 2a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes. 3Bei Bundeswehrkrankenhäusern und Krankenhäusern der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung umfasst die Fallzahl der erbrachten Leistungen nach Satz 1 Nummer 1 auch die Krankenhausfälle, in denen sie nicht Zivilpatienten behandeln oder in denen die Kosten von der gesetzlichen Unfallversicherung getragen werden. 4Auch für diese Leistungen haben die Bundeswehrkrankenhäuser und die Krankenhäuser der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung die Angaben nach § 21 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b, d, e, f und i des Krankenhausentgeltgesetzes ohne die Postleitzahl, den Wohnort und Stadtteil im Fall von Stadtstaaten an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus zu übermitteln und diese gesondert auszuweisen. 5Aufgrund des besonderen Auftrages und des besonderen Zuschnitts der Krankenhäuser der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und ihrer Vereinigungen beinhaltet die Veröffentlichung der Versorgungsstufe nach Satz 1 Nummer 2 im Transparenzverzeichnis die Angabe, dass es sich um ein Krankenhaus eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung handelt. 6Der Gemeinsame Bundesausschuss übermittelt der nach Absatz 2 Satz 1 beauftragten Stelle unverzüglich je Standort eines Krankenhauses die in § 136b Absatz 5 Satz 7 genannten Informationen der erfolgten Prognoseprüfungen und die Entscheidungen der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörden nach § 136b Absatz 5a über die Nichtanwendung von § 136b Absatz 5 Satz 1 und 2.

(4) 1Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus ordnet jeden Standort eines Krankenhauses zum Zweck der Veröffentlichung im Transparenzverzeichnis auf der Grundlage der von den Krankenhäusern nach § 21 Absatz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes übermittelten Daten einer Versorgungsstufe zu. 2Ein Standort eines Krankenhauses ist zuzuordnen der

1.
Versorgungsstufe „Level 3U", wenn es sich um einen Standort einer Hochschulklinik handelt und an ihm Leistungen aus mindestens fünf internistischen Leistungsgruppen, mindestens fünf chirurgischen Leistungsgruppen, der Leistungsgruppe Intensivmedizin sowie zusätzlich aus acht weiteren Leistungsgruppen erbracht werden,

2.
Versorgungsstufe „Level 3", wenn an ihm die in Nummer 1 genannten Leistungen erbracht werden und es sich nicht um einen Standort einer Hochschulklinik handelt,

3.
Versorgungsstufe „Level 2", wenn an ihm Leistungen aus mindestens zwei internistischen Leistungsgruppen, mindestens zwei chirurgischen Leistungsgruppen, der Leistungsgruppe Intensivmedizin sowie zusätzlich drei weiteren Leistungsgruppen erbracht werden, oder

4.
Versorgungsstufe „Level 1n", wenn an ihm Leistungen aus mindestens der Leistungsgruppe Allgemeine Innere Medizin, der Leistungsgruppe Allgemeine Chirurgie sowie der Leistungsgruppe Intensivmedizin erbracht werden oder wenn es sich um ein in Satz 3 oder in Absatz 4a Satz 3 oder 4 genanntes Krankenhaus handelt, das noch nicht der Versorgungsstufe „Level 1i" oder „Level 1F" zugeordnet wurde.

3Standorte von Krankenhäusern, die eine sektorenübergreifende Versorgung und in der Regel keine Notfallmedizin erbringen, werden von der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde der Versorgungsstufe „Level 1i" zugeordnet. 4Eine Zuordnung nach Satz 3 tritt an die Stelle einer Zuordnung nach Satz 2 Nummer 4, sofern diese bereits erfolgt ist. 5Die in Satz 3 genannten Krankenhäuser sind im Transparenzverzeichnis gesondert zu kennzeichnen. 6Die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde teilt dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus unverzüglich eine Zuordnung nach Satz 3 oder eine Änderung dieser Zuordnung mit. 7Das Bundesministerium für Gesundheit bestimmt auf Vorschlag des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus, in welchen Fällen bei der Zuordnung zu einer Versorgungsstufe eine Leistungsgruppe nicht zu berücksichtigen ist, weil der Standort eines Krankenhauses im bundesweiten Vergleich wenige Behandlungsfälle in der Leistungsgruppe erbracht hat.

(4a) 1Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft vereinbaren im Benehmen mit den Ländern und dem Verband der Privaten Krankenversicherung bis zum 30. September 2029 eine bundeseinheitliche Definition eines Fachkrankenhauses mit den Kriterien, die ein Standort eines solchen Fachkrankenhauses erfüllen muss, damit er der Versorgungsstufe „Level F" zugeordnet werden kann. 2Kommt eine Vereinbarung nach Satz 1 nicht fristgerecht zustande, legt die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes den Inhalt der Vereinbarung ohne Antrag einer Vereinbarungspartei bis zum 31. Dezember 2029 fest. 3Die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde kann den Standort eines Krankenhauses der Versorgungsstufe „Level F" zuordnen, wenn die nach Satz 1 vereinbarten oder nach Satz 2 festgelegten Kriterien an dem jeweiligen Standort erfüllt sind. 4Bis zum Zustandekommen der Vereinbarung nach Satz 1 kann die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde abweichend von Satz 3 den Standort eines Krankenhauses der Versorgungsstufe „Level F" zuordnen, wenn er

1.
sich auf die Behandlung einer bestimmten Erkrankung, Krankheitsgruppe, Personengruppe oder eines bestimmten Leistungsspektrums spezialisiert hat,

2.
einen relevanten Versorgungsanteil in diesem Bereich leistet und

3.
im Krankenhausplan des jeweiligen Landes als Fachkrankenhaus ausgewiesen ist.

5Die Zuordnung nach Satz 4 ist zu begründen und bis zum 31. Dezember 2030 zu befristen. 6Eine Zuordnung nach den Sätzen 3 oder 4 tritt an die Stelle der Zuordnung nach Absatz 4 Satz 2 Nummer 4, sofern diese bereits erfolgt ist. 7Die in den Sätzen 3 und 4 genannten Krankenhäuser sind im Transparenzverzeichnis gesondert zu kennzeichnen. 8Die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde teilt dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus unverzüglich eine Zuordnung nach den Sätzen 3 oder 4 oder eine Änderung dieser Zuordnung mit; die Mitteilung über eine Zuordnung nach Satz 4 oder über eine Änderung dieser Zuordnung hat auch die Begründung der Zuordnung oder ihrer Änderung zu umfassen. 9Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft prüfen die Auswirkung der in Satz 4 genannten Zuordnungen auf die Versorgungssituation der Patienten und auf die Qualität sowie auf die Vergütung von Krankenhausleistungen und legen dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 30. Juni 2029 einen Bericht über das Ergebnis ihrer Prüfung vor. 10Die für den nach Satz 9 vorzulegenden Bericht erforderlichen Daten sind dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Deutschen Krankenhausgesellschaft von dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus, den Krankenhäusern, den Krankenkassen und den Unternehmen der privaten Krankenversicherung in anonymisierter Form zu übermitteln.

(5) 1Der Gemeinsame Bundesausschuss erlässt in einer Richtlinie nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 zur Weiterentwicklung des Transparenzverzeichnisses insbesondere

1.
einheitliche Anforderungen für die Auswahl und Aufbereitung der zur Veröffentlichung erforderlichen Daten und die Kriterien für deren Bewertung,

2.
Festlegungen für die Weiterentwicklung von Inhalt, Art und Umfang der im Transparenzverzeichnis zu veröffentlichenden Informationen und

3.
Regelungen zur Integration der aufgrund der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 136a Absatz 6 zu veröffentlichenden einrichtungsbezogenen risikoadjustierten Vergleiche der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer in das Transparenzverzeichnis.

2Der Gemeinsame Bundesausschuss hat eine Anpassung von Inhalt, Umfang und Datenformat der strukturierten Qualitätsberichte nach § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zu beschließen, um die Informationen der strukturierten Qualitätsberichte mit den Informationen im Transparenzverzeichnis zusammenzuführen und die Berichtspflichten der Krankenhäuser zu reduzieren. 3Der Gemeinsame Bundesausschuss prüft außerdem gemeinsam mit den jeweiligen Herausgebern eine einvernehmliche Zusammenführung des Transparenzverzeichnisses mit weiteren bestehenden Krankenhausvergleichsportalen und kann die für eine Zusammenführung erforderlichen Regelungen in der nach Satz 1 zu erlassenden Richtlinie treffen. 4Die Richtlinie nach Satz 1 hat sicherzustellen, dass die inhaltlichen Anforderungen der Absätze 1 bis 4 sowie der Sätze 1 und 2 an das Transparenzverzeichnis nach Absatz 1 Satz 1 als Mindestanforderungen aufrechterhalten bleiben. 5Der Verband der Privaten Krankenversicherung, die Bundesärztekammer sowie die Berufsorganisationen der Pflegeberufe sind bei der Richtlinie nach Satz 1 zu beteiligen; die Bundespsychotherapeutenkammer und die Bundeszahnärztekammer sind, soweit jeweils die Berufsausübung der Psychotherapeuten oder der Zahnärzte berührt ist, zu beteiligen. 6Bis zum Inkrafttreten der nach Satz 1 zu erlassenden Richtlinie nimmt das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen die Rechte und Pflichten der nach Absatz 2 Satz 1 beauftragten Stelle in Bezug auf das Transparenzverzeichnis wahr.

(6) Die nach Absatz 2 Satz 1 beauftragte Stelle ist berechtigt und verpflichtet, dem Gemeinsamen Bundesausschuss zum Zweck der Weiterentwicklung des Transparenzverzeichnisses die Daten der Datenbank nach § 283 Absatz 5 Satz 1 und diesbezügliche Auswertungen zur Verfügung zu stellen, soweit ihr der Medizinische Dienst Bund Zugang nach § 283 Absatz 5 Satz 8 zu den erforderlichen Daten gewährt.





 

Frühere Fassungen von § 135d SGB V

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.04.2026Artikel 1 Krankenhausreformanpassungsgesetz (KHAG)
vom 09.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 98
aktuell vorher 12.12.2024Artikel 1 Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG)
vom 05.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 400
aktuell vorher 28.03.2024Artikel 1 Krankenhaustransparenzgesetz
vom 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 105
aktuellvor 28.03.2024früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 135d SGB V

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 135d SGB V verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB V selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 135e SGB V Mindestanforderungen an die Qualität der Krankenhausbehandlung, Verordnungsermächtigung (vom 30.07.2026)
... maßgeblichen Qualitätskriterien am jeweiligen Krankenhausstandort zu erfüllen; § 135d Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Die maßgeblichen Leistungsgruppen und Qualitätskriterien ... zur Versorgungsstufe „Level F" durch die zuständige Landesbehörde nach § 135d Absatz 4a Satz 3 oder Satz 4 oder 2. in den Anforderungsbereichen „Erbringung verwandter ...
§ 135f SGB V Mindestvorhaltezahlen für die Krankenhausbehandlung, Verordnungsermächtigung (vom 15.04.2026)
... zu berücksichtigen sind, für deren Leistungen die Krankenhäuser Daten nach § 135d Absatz 3 Satz 4 übermittelt haben. (2) Das Bundesministerium für Gesundheit ... Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen auch die im Transparenzverzeichnis nach § 135d Absatz 1 Satz 1 veröffentlichten Bewertungen der nach § 135d Absatz 2 Satz 1 beauftragten Stelle zu ... Transparenzverzeichnis nach § 135d Absatz 1 Satz 1 veröffentlichten Bewertungen der nach § 135d Absatz 2 Satz 1 beauftragten Stelle zu berücksichtigen. Das Institut für Qualität und ... (5) Bis zum 31. Dezember 2026 gilt, dass ein Standort eines Krankenhauses, der entsprechend § 135d Absatz 4 Satz 8 im bundesweiten Vergleich wenig Behandlungsfälle in einer Leistungsgruppe erbracht hat, mit ...
§ 275a SGB V Prüfungen zu Qualitätskriterien, Strukturmerkmalen, Qualitätsanforderungen und Vorgaben bei Zuschlägen im Krankenhaus (vom 15.04.2026)
... Dienst berücksichtigt im Rahmen der Prüfungen Daten aus dem Transparenzverzeichnis nach § 135d Absatz 1 Satz 1 und kann vorliegende Zertifikate anerkennen. Die Prüfung der Erfüllung der in ... Dienst, der örtlich für das zu prüfende Krankenhaus zuständig ist. § 135d Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. (2) Die für die Krankenhausplanung zuständige ... 2. die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen, 3. die nach § 135d Absatz 2 Satz 1 beauftragte Stelle und 4. das jeweils geprüfte Krankenhaus.  ... Medizinischen Dienst. Der Medizinische Dienst informiert die nach § 135d Absatz 2 Satz 1 beauftragte Stelle unverzüglich über eine ihm nach Satz 2 Nummer 3 mitgeteilte ... ist, so informiert er unverzüglich die in Satz 2 Nummer 1 und 2 genannten Stellen, die nach § 135d Absatz 2 Satz 1 beauftragte Stelle sowie den Verband der Privaten Krankenversicherung hierüber.  ...
§ 283 SGB V Aufgaben des Medizinischen Dienstes Bund (vom 15.04.2026)
...  3. die in § 275a Absatz 4 Satz 4 genannten Feststellungen. § 135d Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Der Medizinische Dienst Bund darf personen- und einrichtungsbezogene ...
§ 299 SGB V Datenverarbeitung für Zwecke der Qualitätssicherung (vom 15.04.2026)
... 136 bis 136b zu verarbeiten. (7) Die vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 135d Absatz 2 Satz 1 beauftragte Stelle ist befugt und berechtigt, folgende personen- und einrichtungsbezogenen Daten ... und der Krankenhäuser zum Zweck der Veröffentlichung im Transparenzverzeichnis nach § 135d Absatz 1 Satz 1 zu verarbeiten: 1. Daten, die die nach § 135d Absatz 2 Satz 1 beauftragte Stelle ... nach § 135d Absatz 1 Satz 1 zu verarbeiten: 1. Daten, die die nach § 135d Absatz 2 Satz 1 beauftragte Stelle von der nach Absatz 3 Satz 1 bestimmten unabhängigen Stelle für die ... der nach § 135e Absatz 2 Satz 2 maßgeblichen Qualitätskriterien, die der nach § 135d Absatz 2 Satz 1 beauftragten Stelle im Wege der in § 275a Absatz 4 Satz 1, 3 und 4 genannten ... des Medizinischen Dienstes Bund zugänglich sind, und 5. Daten, die der nach § 135d Absatz 2 Satz 1 beauftragten Stelle im Wege der in § 6a Absatz 7 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes ... Abweichend von Absatz 3 Satz 3 darf die vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 135d Absatz 2 Satz 1 beauftragte Stelle zum Zweck der Veröffentlichung im Transparenzverzeichnis nach § 135d ... 2 Satz 1 beauftragte Stelle zum Zweck der Veröffentlichung im Transparenzverzeichnis nach § 135d Absatz 1 Satz 1 die in Satz 1 genannten Daten zusammenführen und verarbeiten. Die in den ... Qualitätssicherung bestimmten Datenannahmestellen sind verpflichtet, der nach § 135d Absatz 2 Satz 1 beauftragten Stelle zum Zweck der Veröffentlichung im Transparenzverzeichnis mitzuteilen, wie ...
§ 427 SGB V Evaluation des Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetzes (vom 15.04.2026)
... F" durch die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde nach § 135d Absatz 4a Satz 3 oder Satz 4 , insbesondere über die Begründungen für die Zuordnung, die dem Institut für ... für die Zuordnung, die dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus nach § 135d Absatz 4a Satz 8 zu übermitteln sind. Der nach § 142 Absatz 1 Satz 1 berufene ...
 
Zitat in folgenden Normen

Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG)
Artikel 5 G. v. 23.04.2002 BGBl. I S. 1412, 1422; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 24.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 228
§ 21 KHEntgG Übermittlung und Nutzung von Daten (vom 30.07.2026)
... fachabteilungs- und leistungsgruppenbezogen aus, soweit dies nach Abstimmung mit der nach § 135d Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beauftragten Stelle für die Veröffentlichung und Aktualisierung des ... Stelle für die Veröffentlichung und Aktualisierung des Transparenzverzeichnisses nach § 135d Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch geeignet und notwendig ist und die nach § 135d Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches ... Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch geeignet und notwendig ist und die nach § 135d Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beauftragten Stelle die Notwendigkeit glaubhaft dargelegt hat. Die Datenstelle ... Satz 1. Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus übermittelt der nach § 135d Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beauftragten Stelle und der nach § 135d Absatz 1 Satz 3 des Fünften Buches ... 135d Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beauftragten Stelle und der nach § 135d Absatz 1 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch benannten Stelle unverzüglich die Auswertungen nach Satz 1 und die Zuordnung der Standorte ... nach Satz 1 und die Zuordnung der Standorte von Krankenhäusern zu Versorgungsstufen nach § 135d Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ; die Übermittlung umfasst auch die in § 135d Absatz 4 Satz 6 des Fünften Buches ... 135d Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch; die Übermittlung umfasst auch die in § 135d Absatz 4 Satz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Mitteilungen. (3e) Das Institut für das Entgeltsystem im ... (7) Für die Veröffentlichung im Transparenzverzeichnis nach § 135d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und für die Zwecke der Personalbemessung übermittelt das Krankenhaus die in Absatz 2 ...

Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG)
neugefasst durch B. v. 10.04.1991 BGBl. I S. 886; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 24.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 228
§ 6a KHG Zuweisung von Leistungsgruppen (vom 15.04.2026)
...  (7) Die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde hat der nach § 135d Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beauftragten Stelle und der nach § 135d Absatz 1 Satz 3 des Fünften Buches ... 135d Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beauftragten Stelle und der nach § 135d Absatz 1 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch benannten Stelle zur Förderung der Qualität der Krankenhausbehandlung durch Transparenz ...
§ 6b KHG Zuweisung von Koordinierungs- und Vernetzungsaufgaben (vom 15.04.2026)
... folgenden Krankenhäusern zugewiesen werden: 1. einem Krankenhaus, das der in § 135d Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Versorgungsstufe „Level 3U" zugeordnet ist, oder 2. einem ... „Level 3U" zugeordnet ist, oder 2. einem Krankenhaus, das der in § 135d Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Versorgungsstufe „Level 3" zugeordnet ist, wenn in dem jeweiligen Land kein ...
§ 40 KHG Aufgaben des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte und des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus hinsichtlich der Förderung der Spezialisierung bei der Erbringung von onkochirurgischen Leistungen (vom 15.04.2026)
... seiner Internetseite und ordnet zum Zweck der Veröffentlichung im Transparenzverzeichnis nach § 135d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch die Indikationsbereiche, nach der die Liste zu differenzieren ist, den jeweils nach § 135e ... Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus übermittelt der nach § 135d Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beauftragten Stelle und der nach § 135d Absatz 1 Satz 3 des Fünften Buches ... 135d Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beauftragten Stelle und der nach § 135d Absatz 1 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch benannten Stelle barrierefrei die nach Satz 3 veröffentlichte Liste. (3) ...

Sozialgerichtsgesetz (SGG)
neugefasst durch B. v. 23.09.1975 BGBl. I S. 2535; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 20.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 152
§ 29 SGG (vom 15.04.2026)
...  5. Streitigkeiten betreffend die Veröffentlichung des Transparenzverzeichnisses nach § 135d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch . --- *) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel ...

Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG)
G. v. 05.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 400
Anhang KHVVG zu Artikel 1 Nummer 25
... Krankenhauspla- nung zuständigen Landesbehörde ge- mäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versor- gungsstufe „Level F" zugeordnet wurden: LG ... die Krankenhaus- planung zuständigen Landesbehörde ge- mäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versor- gungsstufe „Level F" zugeordnet wurden: LG ... Krankenhauspla- nung zuständigen Landesbehörde ge- mäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versor- gungsstufe „Level F" zugeordnet wurden: LG ... die Krankenhaus- planung zuständigen Landesbehörde ge- mäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versor- gungsstufe „Level F" zugeordnet wurden: LG ... die Krankenhaus- planung zuständigen Landesbehörde ge- mäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versor- gungsstufe „Level F" zugeordnet wurden: LG ... Krankenhauspla- nung zuständigen Landesbehörde ge- mäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versor- gungsstufe „Level F" zugeordnet wurden: LG ... die Krankenhaus- planung zuständigen Landesbehörde ge- mäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versor- gungsstufe „Level F" zugeordnet wurden: LG ... die Krankenhaus- planung zuständigen Landesbehörde ge- mäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versor- gungsstufe „Level F" zugeordnet wurden: LG ... Krankenhauspla- nung zuständigen Landesbehörde ge- mäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versor- gungsstufe „Level F" zugeordnet wurden: LG ... die Krankenhaus- planung zuständigen Landesbehörde ge- mäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versor- gungsstufe „Level F" zugeordnet wurden: LG ... die Krankenhaus- planung zuständigen Landesbehörde ge- mäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versor- gungsstufe „Level F" zugeordnet wurden: LG ... Krankenhauspla- nung zuständigen Landesbehörde ge- mäß § 135d Ab- satz 4 Satz 3 der Versorgungsstufe „Level F" zugeordnet  ... die Krankenhaus- planung zuständigen Landesbehörde ge- mäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versor- gungsstufe „Level F" zugeordnet wurden: LG ... die Krankenhaus- planung zuständigen Landesbehörde ge- mäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versor- gungsstufe „Level F" zugeordnet wurden: LG ... Krankenhauspla- nung zuständigen Landesbehörde ge- mäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versor- gungsstufe „Level F" zugeordnet wurden: LG ... die Krankenhaus- planung zuständigen Landesbehörde ge- mäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versor- gungsstufe „Level F" zugeordnet wurden: LG ... die Krankenhaus- planung zuständigen Landesbehörde ge- mäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versor- gungsstufe „Level F" zugeordnet wurden: LG ... Krankenhauspla- nung zuständigen Landesbehörde ge- mäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versor- gungsstufe „Level F" zugeordnet wurden: LG ... die Krankenhaus- planung zuständigen Landesbehörde ge- mäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versor- gungsstufe „Level F" zugeordnet wurden: LG ... die Krankenhaus- planung zuständigen Landesbehörde ge- mäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versor- gungsstufe „Level F" zugeordnet wurden: LG ... Krankenhauspla- nung zuständigen Landesbehörde ge- mäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versor- gungsstufe „Level F" zugeordnet wurden: LG ... die Krankenhaus- planung zuständigen Landesbehörde ge- mäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versor- gungsstufe „Level F" zugeordnet wurden: LG ... Krankenhauspla- nung zuständigen Landesbehörde ge- mäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versor- gungsstufe „Level F" zugeordnet wurden: LG ... die Krankenhaus- planung zuständigen Landesbehörde ge- mäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versor- gungsstufe „Level F" zugeordnet wurden: LG ... die Krankenhaus- planung zuständigen Landesbehörde ge- mäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versor- gungsstufe „Level F" zugeordnet wurden: LG ... Krankenhauspla- nung zuständigen Landesbehörde ge- mäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versor- gungsstufe „Level F" zugeordnet wurden: LG ... Krankenhaus- planung zuständigen Landesbehörde ge- mäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versor- gungsstufe „Level F" zugeordnet wurden: LG ... die Krankenhaus- planung zuständigen Landesbehörde ge- mäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versor- gungsstufe „Level F" zugeordnet wurden: LG ... die Krankenhaus- planung zuständigen Landesbehörde ge- mäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versor- gungsstufe „Level F" zugeordnet wurden: LG ... Krankenhauspla- nung zuständigen Landesbehörde ge- mäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versor- gungsstufe „Level F" zugeordnet wurden: LG ... die Krankenhaus- planung zuständigen Landesbehörde ge- mäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versor- gungsstufe „Level F" zugeordnet wurden: LG ... kenhausplanung zu- ständigen Landes- behörde gemäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versor- gungsstufe „Level F" zugeordnet wurden,  ... die Krankenhaus- planung zuständigen Landesbehörde ge- mäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versor- gungsstufe „Level F" zugeordnet wurden: LG ... Krankenhaus- planung zuständigen Landesbehörde ge- mäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versor- gungsstufe „Level F" zugeordnet wurden: LG ... die Krankenhaus- planung zuständigen Landesbehörde ge- mäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versor- gungsstufe „Level F" zugeordnet wurden: LG ... die Krankenhaus- planung zuständigen Landesbehörde ge- mäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versor- gungsstufe „Level F" zugeordnet wurden: LG ... Krankenhauspla- nung zuständigen Landesbehörde ge- mäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versor- gungsstufe „Level F" zugeordnet wurden: LG ... die Krankenhaus- planung zuständigen Landesbehörde ge- mäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versor- gungsstufe „Level F" zugeordnet wurden: LG ... die Krankenhaus- planung zuständigen Landesbehörde ge- mäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versor- gungsstufe „Level F" zugeordnet wurden: LG ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Krankenhausreformanpassungsgesetz (KHAG)
G. v. 09.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 98
Artikel 1 KHAG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... in der Zusammensetzung nach § 87 Absatz 5a Satz 2 vor." 3. § 135d wird durch den folgenden § 135d ersetzt: „§ 135d Transparenz der ... nach § 87 Absatz 5a Satz 2 vor." 3. § 135d wird durch den folgenden § 135d ersetzt: „§ 135d Transparenz der Qualität der Krankenhausbehandlung ... 3. § 135d wird durch den folgenden § 135d ersetzt: „ § 135d Transparenz der Qualität der Krankenhausbehandlung (1) Der Gemeinsame ... maßgeblichen Qualitätskriterien am jeweiligen Krankenhausstandort zu erfüllen; § 135d Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Die maßgeblichen Leistungsgruppen und Qualitätskriterien bestimmen ... zur Versorgungsstufe „Level F" durch die zuständige Landesbehörde nach § 135d Absatz 4a Satz 3 oder Satz 4 oder 2. in den Anforderungsbereichen „Erbringung verwandter ... § 135f wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 5 wird die Angabe „ § 135d Absatz 3 Satz 6" durch die Angabe „§ 135d Absatz 3 Satz 4" ersetzt. b) ... Absatz 1 Satz 5 wird die Angabe „§ 135d Absatz 3 Satz 6" durch die Angabe „ § 135d Absatz 3 Satz 4" ersetzt. b) Absatz 2 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt: ... Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen auch die im Transparenzverzeichnis nach § 135d Absatz 1 Satz 1 veröffentlichten Bewertungen der nach § 135d Absatz 2 Satz 1 beauftragten Stelle zu ... Transparenzverzeichnis nach § 135d Absatz 1 Satz 1 veröffentlichten Bewertungen der nach § 135d Absatz 2 Satz 1 beauftragten Stelle zu berücksichtigen." c) Absatz 4 Satz 3 wird durch den ... 2. die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen, 3. die nach § 135d Absatz 2 Satz 1 beauftragte Stelle und 4. das jeweils geprüfte Krankenhaus.  ... zuständigen Medizinischen Dienst. Der Medizinische Dienst informiert die nach § 135d Absatz 2 Satz 1 beauftragte Stelle unverzüglich über eine ihm nach Satz 2 Nummer 3 mitgeteilte ... ist, so informiert er unverzüglich die in Satz 2 Nummer 1 und 2 genannten Stellen, die nach § 135d Absatz 2 Satz 1 beauftragte Stelle sowie den Verband der Privaten Krankenversicherung hierüber." ... den folgenden Absatz 7 ersetzt: „(7) Die vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 135d Absatz 2 Satz 1 beauftragte Stelle ist befugt und berechtigt, folgende personen- und einrichtungsbezogenen Daten ... und der Krankenhäuser zum Zweck der Veröffentlichung im Transparenzverzeichnis nach § 135d Absatz 1 Satz 1 zu verarbeiten: 1. Daten, die die nach § 135d Absatz 2 Satz 1 beauftragte Stelle ... nach § 135d Absatz 1 Satz 1 zu verarbeiten: 1. Daten, die die nach § 135d Absatz 2 Satz 1 beauftragte Stelle von der nach Absatz 3 Satz 1 bestimmten unabhängigen Stelle für die ... der nach § 135e Absatz 2 Satz 2 maßgeblichen Qualitätskriterien, die der nach § 135d Absatz 2 Satz 1 beauftragten Stelle im Wege der in § 275a Absatz 4 Satz 1, 3 und 4 genannten ... des Medizinischen Dienstes Bund zugänglich sind, und 5. Daten, die der nach § 135d Absatz 2 Satz 1 beauftragten Stelle im Wege der in § 6a Absatz 7 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes ... werden. Abweichend von Absatz 3 Satz 3 darf die vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 135d Absatz 2 Satz 1 beauftragte Stelle zum Zweck der Veröffentlichung im Transparenzverzeichnis nach § 135d ... 2 Satz 1 beauftragte Stelle zum Zweck der Veröffentlichung im Transparenzverzeichnis nach § 135d Absatz 1 Satz 1 die in Satz 1 genannten Daten zusammenführen und verarbeiten. Die in den Richtlinien nach ... Qualitätssicherung bestimmten Datenannahmestellen sind verpflichtet, der nach § 135d Absatz 2 Satz 1 beauftragten Stelle zum Zweck der Veröffentlichung im Transparenzverzeichnis mitzuteilen, wie ... F" durch die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde nach § 135d Absatz 4a Satz 3 oder Satz 4 , insbesondere über die Begründungen für die Zuordnung, die dem Institut für ... für die Zuordnung, die dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus nach § 135d Absatz 4a Satz 8 zu übermitteln sind." b) Nach Satz 3 wird der folgende Satz ...
Artikel 1a KHAG Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
... Streitigkeiten betreffend die Veröffentlichung des Transparenzverzeichnisses nach § 135d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ...
Artikel 2 KHAG Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
...  (7) Die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde hat der nach § 135d Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beauftragten Stelle und der nach § 135d Absatz 1 Satz 3 des Fünften Buches ... 135d Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beauftragten Stelle und der nach § 135d Absatz 1 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch benannten Stelle zur Förderung der Qualität der Krankenhausbehandlung durch Transparenz ... seiner Internetseite und ordnet zum Zweck der Veröffentlichung im Transparenzverzeichnis nach § 135d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch die Indikationsbereiche, nach der die Liste zu differenzieren ist, den jeweils nach § 135e ...
Artikel 3 KHAG Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes

Krankenhaustransparenzgesetz
G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 105
Artikel 1 KraTraG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 2 KraTraG Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes
Artikel 3 KraTraG Änderung des Sozialgerichtsgesetzes

Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG)
G. v. 05.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 400
Artikel 1 KHVVG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 2 KHVVG Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
Artikel 3 KHVVG Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes