§ 136 Sonderzuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
1Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist für Leistungen zuständig, wenn ein Beitrag auf Grund einer Beschäftigung zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden ist. 2In diesen Fällen führt die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See auch die Versicherung durch. 3Dies gilt auch bei Anwendung des über- und zwischenstaatlichen Rechts.
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interne Verweise
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze
G. v. 22.06.2011 BGBl. I S. 1202
Artikel 5 EUSozSichAnpG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ... der Deutschen Rentenversicherung Saarland". c) Nach der Angabe zu § 136 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 136a Verbindungsstelle für ... der Grundlage des über- und zwischenstaatlichen Rechts wahr." 12. Dem § 136 wird folgender Satz angefügt: „Dies gilt auch bei Anwendung des über- ... auch bei Anwendung des über- und zwischenstaatlichen Rechts." 13. Nach § 136 wird folgender § 136a eingefügt: „§ 136a Verbindungsstelle ...
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