§ 137 - Filmförderungsgesetz (FFG)

§ 137 Zusätzliche Leistungen der Fernsehveranstalter und Programmvermarkter


§ 137 wird in 1 Vorschrift zitiert

Über die sich aus den §§ 132 bis 135 ergebenden Beträge hinausgehende Zahlungen oder sonstige Leistungen der Fernsehveranstalter und Programmvermarkter werden in Verträgen mit der Filmförderungsanstalt vereinbart.

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Zitierungen von § 137 FFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 137 FFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 139 FFG Verwendung der Filmabgabe der Fernsehveranstalter und Programmvermarkter
... sich entsprechend. (2) Absatz 1 gilt für zusätzliche Leistungen nach § 137 , soweit nicht der Fernsehveranstalter oder der Programmvermarkter einen anderen Verwendungszweck ...


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