(1)
1Grundbesitzwerte werden unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der Wertverhältnisse zum Besteuerungszeitpunkt festgestellt.
2§
29 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.
(2) Für die wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens und für Betriebsgrundstücke im Sinne des §
99 Abs. 1 Nr. 2 sind die Grundbesitzwerte unter Anwendung der §§
139 bis 144 zu ermitteln.
(3)
1Für die wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens und für Betriebsgrundstücke im Sinne des §
99 Abs. 1 Nr. 1 sind die Grundbesitzwerte unter Anwendung der §§
68,
69 und
99 Abs. 2 und der §§
139 und
145 bis 150 zu ermitteln.
2§
70 gilt mit der Maßgabe, dass der Anteil des Eigentümers eines Grundstücks an anderem Grundvermögen (beispielsweise an gemeinschaftlichen Hofflächen oder Garagen) abweichend von Absatz 2 Satz 1 dieser Vorschrift in das Grundstück einzubeziehen ist, wenn der Anteil zusammen mit dem Grundstück genutzt wird.
3§
20 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(4) Weist der Steuerpflichtige nach, dass der gemeine Wert der wirtschaftlichen Einheit im Besteuerungszeitpunkt niedriger ist als der nach den §§
143,
145 bis 149 ermittelte Wert, ist der gemeine Wert als Grundbesitzwert festzustellen.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 24.12.2008 BGBl. I S. 3018
G. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1794; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
G. v. 13.12.2006 BGBl. I S. 2878
Artikel 18 JStG 2007 Änderung des Bewertungsgesetzes ... vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782), wird wie folgt geändert: 1. § 138 wird wie folgt gefasst: „§ 138 Feststellung von Grundbesitzwerten ... folgt geändert: 1. § 138 wird wie folgt gefasst: „§ 138 Feststellung von Grundbesitzwerten (1) Grundbesitzwerte werden unter ... festzustellen (§ 179 der Abgabenordnung) sind 1. Grundbesitzwerte (§ 138 ), 2. der Wert des Betriebsvermögens (§§ 95, 96) oder des Anteils am ...
G. v. 20.12.2007 BGBl. I S. 3150