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§ 138 - Finanzgerichtsordnung (FGO)

neugefasst durch B. v. 28.03.2001 BGBl. I S. 442, 2262, 2002 I 679; zuletzt geändert durch Artikel 27 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1966; FNA: 350-1 Verfassung und Verfahren der Finanzgerichte
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§ 138



(1) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluss; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen.

(2) 1Soweit ein Rechtsstreit dadurch erledigt wird, dass dem Antrag des Steuerpflichtigen durch Rücknahme oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts stattgegeben oder dass im Fall der Untätigkeitsklage gemäß § 46 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 innerhalb der gesetzten Frist dem außergerichtlichen Rechtsbehelf stattgegeben oder der beantragte Verwaltungsakt erlassen wird, sind die Kosten der Behörde aufzuerlegen. 2§ 137 gilt sinngemäß.

(3) Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.



 

Zitierungen von § 138 FGO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 138 FGO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FGO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 113 FGO
... (§ 114 Abs. 1), Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache ( § 138 ) sowie Beschlüsse, in denen ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ...
 
Zitat in folgenden Normen

Gerichtskostengesetz (GKG)
neugefasst durch B. v. 27.02.2014 BGBl. I S. 154; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 14.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 365
Anlage 1 GKG (zu § 3 Abs. 2) Kostenverzeichnis (vom 13.10.2023)
... der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder 2. Beschluss in den Fällen des § 138 FGO , es sei denn, dass bereits ein Urteil oder ein Gerichtsbescheid vorausgegangen ist: ... Geschäfts- stelle übermittelt wird, oder 2. Beschluss in den Fällen des § 138 FGO , es sei denn, dass bereits ein Urteil oder ein Gerichtsbescheid voraus- gegangen ist: ... Die Gebühr 6120 ermäßigt sich auf Erledigungen in den Fällen des § 138 FGO stehen der Zurücknahme gleich. 1,0 6122 ... der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder 2. Beschluss in den Fällen des § 138 FGO , es sei denn, dass bereits ein Urteil, ein Gerichtsbescheid oder ein Beschluss in der ... der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder 2. Beschluss in den Fällen des § 138 FGO , es sei denn, dass bereits ein Beschluss nach § 114 Abs. 4 FGO vorausgegangen ist: ...

Justizaktenaufbewahrungsverordnung (JAktAV)
V. v. 08.11.2021 BGBl. I S. 4834; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 28.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 335
Anlage JAktAV (zu § 3 Absatz 1 Satz 1) Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen (vom 05.12.2023)
... die durch Antrags- oder Klagerück- nahme oder einen Kostenbeschluss nach § 138 FGO beendet worden sind 5 Jahre b) sonstige 10 Jahre  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren
G. v. 24.11.2011 BGBl. I S. 2302
Artikel 10 ÜVerfBesG Änderung des Gerichtskostengesetzes
... stelle übermittelt wird, oder 2. Beschluss in den Fällen des § 138 FGO, es sei denn, dass bereits ein Urteil oder ein Gerichtsbescheid voraus- gegangen ...