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§ 138 - Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)

neugefasst durch B. v. 09.05.1975 BGBl. I S. 1077; zuletzt geändert durch Artikel 14a G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 300-2 Gerichtsverfassung
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§ 138



(1) 1Die Großen Senate und die Vereinigten Großen Senate entscheiden nur über die Rechtsfrage. 2Sie können ohne mündliche Verhandlung entscheiden. 3Die Entscheidung ist in der vorliegenden Sache für den erkennenden Senat bindend.

(2) 1Vor der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen oder der Vereinigten Großen Senate und in Rechtsstreitigkeiten, welche die Anfechtung einer Todeserklärung zum Gegenstand haben, ist der Generalbundesanwalt zu hören. 2Der Generalbundesanwalt kann auch in der Sitzung seine Auffassung darlegen.

(3) Erfordert die Entscheidung der Sache eine erneute mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Senat, so sind die Beteiligten unter Mitteilung der ergangenen Entscheidung der Rechtsfrage zu der Verhandlung zu laden.



 

Zitierungen von § 138 GVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 138 GVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz
G. v. 27.01.1877 RGBl. S. 77; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2099
§ 10 EGGVG
... Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung; ferner sind die Vorschriften der §§ 132, 138 des Gerichtsverfassungsgesetzes mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß durch ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

FGG-Reformgesetz (FGG-RG)
G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Artikel 36 FGG-RG Änderung der Grundbuchordnung (vom 05.08.2009)
... b) In Absatz 2 werden die Wörter „sowie die Vorschriften der §§ 132 und 138 des Gerichtsverfassungsgesetzes" gestrichen. c) In Absatz 3 werden die ...
Artikel 39 FGG-RG Änderung der Schiffsregisterordnung (vom 05.08.2009)
... b) In Absatz 2 werden die Wörter „und die Vorschriften der §§ 136 bis 138 des Gerichtsverfassungsgesetzes" gestrichen. c) In Absatz 3 werden die ...