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Artikel 5 - Gesetz zur Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und der Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz (ElAufÜbEG k.a.Abk.)
Artikel 5 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 20. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 95) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach § 170 Absatz 1 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
Nach § 170 Absatz 1 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
- „In Gewaltschutzsachen soll das Gericht auf Verlangen des Antragstellers einer Person seines Vertrauens die Anwesenheit gestatten."
Zitierungen von Artikel 5 Gesetz zur Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und der Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 ElAufÜbEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ElAufÜbEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 10 ElAufÜbEG Inkrafttreten
... 1. in Artikel 1 Nummer 2 § 1b Absatz 3, 2. Artikel 4 Nummer 8, 3. Artikel 5 , 4. Artikel 6 Nummer 1 bis 3 und 5. Artikel 8. (2) Im ...
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