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Artikel 5 - Gesetz zur Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und der Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz (ElAufÜbEG k.a.Abk.)

G. v. 02.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 198; Geltung ab 01.07.2027, abweichend siehe Artikel 10
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Artikel 5 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 10. Juli 2026 GVG § 170

Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 20. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 95) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Nach § 170 Absatz 1 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:

 
„In Gewaltschutzsachen soll das Gericht auf Verlangen des Antragstellers einer Person seines Vertrauens die Anwesenheit gestatten."



 

Zitierungen von Artikel 5 Gesetz zur Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und der Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 ElAufÜbEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ElAufÜbEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 10 ElAufÜbEG Inkrafttreten
... 1. in Artikel 1 Nummer 2 § 1b Absatz 3, 2. Artikel 4 Nummer 8, 3. Artikel 5 , 4. Artikel 6 Nummer 1 bis 3 und 5. Artikel 8. (2) Im ...